AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. Juni 2017
Zum fehlenden Kausalitätsgegenbeweis im BU-Fall

Zum fehlenden Kausalitätsgegenbeweis im BU-Fall

Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit einer Anzeigepflichtverletzung in einem BU-Fall und dem zu führenden Kausalitätsgegenbeweis des Versicherten befasst.

Der Kläger machte nach einem Arbeitsunfall Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Im Zuge der Leistungsprüfung erfuhr die Versicherung, dass er eine seit Jahren vorhandene chronische Bronchitis nicht angegeben hatte. Daher erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Gericht muss auf Kausalitätsgegenbeweis hinweisen

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Rücktritt wirksam. Der Kläger habe gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. Zum Kausalitätsgegenbeweis habe der Kläger nichts vorgetragen. Nach einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, landete der Fall vor dem BGH. Dieser stellte fest, dass das Berufungsgericht den Kläger auf seine Darlegungs- und Beweislast hinweisen hätte müssen, sodass er den Kausalitätsgegenbeweis führt. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Verschwiegene Bronchitis war nicht ursächlich für Eintritt des Versicherungsfalls

Die Berufsunfähigkeit beruht nach den Feststellungen der Vorinstanzen darauf, dass der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsstörung den Arbeitsunfall fehlverarbeitet hat. Dies hat das Berufungsgericht ebenso gesehen. Damit hat es laut BGH allerdings nicht festgestellt, dass die nicht angegebene Bronchitiserkrankung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (mit-)ursächlich war.

Gehörverletzung kann Entscheidung beeinflussen

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann einerseits ein Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Versicherungsfall nicht ausgeschlossen werden, so der BGH weiter. Ein Zusammenhang zwischen der chronischen Bronchitis und der Berufsunfähigkeit des Klägers liege andererseits aber auch nicht auf der Hand. Den Beweis fehlender Kausalität hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu führen. Das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen.

Die Gehörsverletzung ist laut BGH auch erheblich für die Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Rücktritts der Versicherung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (tos)

BGH, Urteil vom 29.03.2017, Az.: IV ZR 510/15