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13. Oktober 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 1)

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Wide panorama view of businessman hand signing legal or insurance document or business contract on white desk.

Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 1)

Umfang des Maklervertrages

Angesichts der umfassenden Pflichten kann jedem Versicherungsmakler nur empfohlen werden, nur Maklerverträge zu schließen, für die er über genügend Fachwissen und Erfahrung verfügt. Das kann dazu führen, dass der Versicherungsmakler einige Kundengruppen mit komplexen Risikostrukturen gar nicht oder andere Kundengruppen nur in bestimmten Versicherungszweigen oder -sparten bedient. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich auch, etwaige Beschränkungen auf bestimmte Bereiche, Sparten oder Verträge im Maklervertrag festzuhalten. Umgekehrt können auch Bereiche, Sparten oder (z. B. auch bestehende) Verträge vom Geschäftsbesorgungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. So wird sichergestellt, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers nur die Bereiche, Sparten oder Verträge betreffen, über die sich Kunde und Makler geeinigt haben. Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, wie der Umfang des Vertrages festgelegt werden soll.

Anbieterauswahl

Die meisten Versicherungsmakler sind regional oder allenfalls deutschlandweit tätig. Dann bietet es sich an, im Maklervertrag die Auswahl der Risikoträger durch den Versicherungsmakler auf Versicherer zu beschränken, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Dies wird von einem Teil der Literatur für zulässig gehalten. Leider sind dem einige Instanzgerichte nicht gefolgt. Sie sehen in dieser Beschränkung eine unzulässige Ausklammerung von Versicherern aus der Marktbetrachtung, zu der Makler gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 VVG verpflichtet seien. Eine vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Pflichten sei nicht möglich (§ 67 VVG). Eine missliche Situation. Es ist offenbar nicht gelungen, den Gerichten vor Augen zu führen, wie schwierig eine Berücksichtigung aller Versicherer in der Praxis tatsächlich ist. Schließlich findet ein Informationsaustausch zum Beispiel zwischen Direktversicherern und Maklern in der Regel überhaupt nicht statt.

Ein durchschnittlicher Kunde wird von einem in Deutschland regional tätigen Versicherungsmakler in der Regel nicht erwarten, dass dieser bei der Auswahl der Versicherer regelmäßig auch ausländische Versicherer oder Direktversicherer berücksichtigt. Deshalb muss es als hinreichend im Sinne des § 60 Abs. 1 VVG anzusehen sein, wenn der Makler nur Versicherungsunternehmen berücksichtigt, auf deren Produkte er direkt oder indirekt über Pools zugreifen kann. Das setzt voraus, dass dieser Aspekt mit dem Kunden ausdrücklich und deutlich kommuniziert wird. Es ist zu hoffen, dass sich demnächst ein Obergericht qualifiziert mit dieser Frage auseinandersetzt. Bis dahin wird empfohlen, den Kunden im Maklervertrag die Wahl zu lassen, entweder bestimmte Versicherer bei der Auswahl nicht zu berücksichtigen oder ein Honorar für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, bei denen der Versicherer keine Courtage zahlt. Zudem sollte – bei Beschränkung der Beratungsgrundlage – ein Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG (Mitteilung der Markt- und Informationsgrundlage und Namen der dem Rat des Maklers zugrunde gelegten Versicherer) vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden erfolgen. Unproblematisch ist das auch nicht, weil dies nach dem Gesetz dem Einzelfall vorbehalten ist. Die Instanzgerichte haben aber ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Vertragsdauer

Üblicherweise werden Versicherungsmaklerverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Dienstleistung des Versicherungsmaklers erschöpft sich nicht darin, Versicherungsinteressenten und Versicherer zusammenzubringen. Die Verträge des Kunden müssen verwaltet und gegebenenfalls den vom Kunden mitgeteilten Änderungen seiner Risiko- und Bedarfssituation angepasst werden. Im Schaden- oder Leistungsfall benötigt der Kunde ebenfalls Unterstützung, um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu erkennen und geltend machen zu können. Maklerverträge werden deshalb als Dauerschuldverhältnisse angesehen. Als Vertrag sogenannter höherer Dienste kann der Maklervertrag bei Fortfall des für den Vertragsschluss notwendigen Vertrauens durch den Versicherungsnehmer jederzeit gekündigt werden. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, das heißt, er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2021, Seite 102 f., und in unserem ePaper. Die Fortsetzung folgt in AssCompact 11/2021 bzw. Anfang November auf www.asscompact.de.

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