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16. November 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)

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Real Estate Agent broker or House developer showing contract for buying house agreement to consultant employee

Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)

Nachdem im letzten Beitrag auf die Form, AGB und Vertragspartner, aber auch auf Gegenstand und Umfang des Maklervertrags sowie auf Anbieterauswahl und Vertragsdauer eingegangen wurde, widmet sich Experte Hans-Ludger Sandkühler im Folgenden den Themen: Pflichten des Auftraggebers, Schriftverkehr, Vergütung, Haftung und Vollmacht. Fortsetzung folgt.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird durch den Maklervertrag nicht zu unmittelbaren Gegenleistungen verpflichtet. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, den vom Versicherungsmakler vorgeschlagenen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Auftraggeber hat aber gegenüber dem Versicherungsmakler Informations-, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten, deren Umfang ebenso wie die Maklerpflichten durch Auslegung unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zu ermitteln sind.

Bei der Gestaltung des Maklervertrages empfiehlt es sich, den Auftraggeber ausdrücklich zu verpflichten, die für die Vermittlung und Beratung notwendigen Daten und Angaben vollständig mitzuteilen und den Makler während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unverzüglich über Änderungen der Risikoverhältnisse in der Kundensphäre zu informieren. Die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer sich schwertun, wenn sie beurteilen sollen, welche Änderungen ihrer Lebenssituation für den Versicherer risikorelevant sein könnten. Der Versicherungsmakler sollte daher dem Auftraggeber genau diese Möglichkeit zur Beurteilung verschaffen, indem er ihm beispielsweise im Rahmen einer Jahresinformation eine nach Sparten geordnete Übersicht über die versicherten Risiken zur Verfügung stellt und meldepflichtige Änderungen der Risikoverhältnisse auflistet. Alternativ ist auch eine Aufzählung von Lebenssachverhalten denkbar, die jeweils einen Beratungsanlass indizieren. So kann sich ein regelmäßiger risikobezogener Dialog zwischen Makler und Kunde entwickeln, der dem Makler eine effektive Vertrags­betreuung ermöglicht und dem Kunden eine regelmäßige Anpassung seiner Verträge an geänderte Risikoverhältnisse gewährleistet.

Schriftverkehr

Üblicherweise wird im Maklervertrag zwischen den Parteien vereinbart, dass die Korrespondenz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über das Makler­unternehmen abgewickelt werden soll. Der Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers wird es dabei am ehesten gerecht, wenn der Schriftverkehr im Original ausschließlich über den Makler geführt wird. Im Breitengeschäft ist allerdings immer mehr zu beobachten, dass Versicherungsunternehmen den Schriftverkehr direkt mit dem Kunden führen und dem Makler Kopien zur Verfügung stellen. Vielen Maklern ist dies recht, weil eine kostenrelevante Weiterleitung der Originaldokumente an den Kunden nicht nötig ist. Leider kommt es immer noch vor, dass Versicherungsunternehmen die Beauftragung eines Versicherungsmaklers überhaupt ignorieren und direkt und ohne Information an den Makler mit dem Kunden korrespondieren. Wie die Abwicklung des Schriftverkehrs im Maklervertrag vereinbart wird, ist letztlich Geschmacksache, sollte aber den organisatorischen Möglichkeiten des Unternehmens angepasst sein.

Vergütung

Für seine Vermittlungstätigkeit erhält der Versicherungsmakler traditionell eine Vergütung (Courtage) vom Versicherer, die wirtschaftlich in die von Kunden zu zahlende Versicherungsprämie eingepreist ist. Deshalb entstehen dem Kunden durch die Beauftragung des Ver­sicherungsmaklers keine besonderen Kosten. Vereinbarungen über die Vergütung im Maklerauftrag sind damit eigentlich nicht notwendig. Es ist allerdings üblich, eine Information über die Courtage in den Maklervertrag aufzunehmen, damit der Kunde nicht davon ausgeht, die Tätigkeit des Maklers sei kostenfrei.

Darüber hinaus ist eine Vergütungsabrede notwendig, wenn und soweit der Makler Verträge vermittelt, für deren Abschluss die Ver­sicherer keine Vergütung zahlen (etwa Nettotarife oder Direktver­sicherer) oder sich zu Tätigkeiten wie zum Beispiel der rechtlichen Prüfung von Versicherungsver­trägen verpflichtet, soweit diese rechtlich zulässig und von der Vermittlungs­courtage nicht gedeckt sind.

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