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16. November 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)
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Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)

Nachdem im letzten Beitrag auf die Form, AGB und Vertragspartner, aber auch auf Gegenstand und Umfang des Maklervertrags sowie auf Anbieterauswahl und Vertragsdauer eingegangen wurde, widmet sich Experte Hans-Ludger Sandkühler im Folgenden den Themen: Pflichten des Auftraggebers, Schriftverkehr, Vergütung, Haftung und Vollmacht. Fortsetzung folgt.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird durch den Maklervertrag nicht zu unmittelbaren Gegenleistungen verpflichtet. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, den vom Versicherungsmakler vorgeschlagenen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Auftraggeber hat aber gegenüber dem Versicherungsmakler Informations-, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten, deren Umfang ebenso wie die Maklerpflichten durch Auslegung unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zu ermitteln sind.

Bei der Gestaltung des Maklervertrages empfiehlt es sich, den Auftraggeber ausdrücklich zu verpflichten, die für die Vermittlung und Beratung notwendigen Daten und Angaben vollständig mitzuteilen und den Makler während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unverzüglich über Änderungen der Risikoverhältnisse in der Kundensphäre zu informieren. Die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer sich schwertun, wenn sie beurteilen sollen, welche Änderungen ihrer Lebenssituation für den Versicherer risikorelevant sein könnten. Der Versicherungsmakler sollte daher dem Auftraggeber genau diese Möglichkeit zur Beurteilung verschaffen, indem er ihm beispielsweise im Rahmen einer Jahresinformation eine nach Sparten geordnete Übersicht über die versicherten Risiken zur Verfügung stellt und meldepflichtige Änderungen der Risikoverhältnisse auflistet. Alternativ ist auch eine Aufzählung von Lebenssachverhalten denkbar, die jeweils einen Beratungsanlass indizieren. So kann sich ein regelmäßiger risikobezogener Dialog zwischen Makler und Kunde entwickeln, der dem Makler eine effektive Vertrags­betreuung ermöglicht und dem Kunden eine regelmäßige Anpassung seiner Verträge an geänderte Risikoverhältnisse gewährleistet.

Schriftverkehr

Üblicherweise wird im Maklervertrag zwischen den Parteien vereinbart, dass die Korrespondenz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über das Makler­unternehmen abgewickelt werden soll. Der Sachwalterstellung des Versicherungsmaklers wird es dabei am ehesten gerecht, wenn der Schriftverkehr im Original ausschließlich über den Makler geführt wird. Im Breitengeschäft ist allerdings immer mehr zu beobachten, dass Versicherungsunternehmen den Schriftverkehr direkt mit dem Kunden führen und dem Makler Kopien zur Verfügung stellen. Vielen Maklern ist dies recht, weil eine kostenrelevante Weiterleitung der Originaldokumente an den Kunden nicht nötig ist. Leider kommt es immer noch vor, dass Versicherungsunternehmen die Beauftragung eines Versicherungsmaklers überhaupt ignorieren und direkt und ohne Information an den Makler mit dem Kunden korrespondieren. Wie die Abwicklung des Schriftverkehrs im Maklervertrag vereinbart wird, ist letztlich Geschmacksache, sollte aber den organisatorischen Möglichkeiten des Unternehmens angepasst sein.

Vergütung

Für seine Vermittlungstätigkeit erhält der Versicherungsmakler traditionell eine Vergütung (Courtage) vom Versicherer, die wirtschaftlich in die von Kunden zu zahlende Versicherungsprämie eingepreist ist. Deshalb entstehen dem Kunden durch die Beauftragung des Ver­sicherungsmaklers keine besonderen Kosten. Vereinbarungen über die Vergütung im Maklerauftrag sind damit eigentlich nicht notwendig. Es ist allerdings üblich, eine Information über die Courtage in den Maklervertrag aufzunehmen, damit der Kunde nicht davon ausgeht, die Tätigkeit des Maklers sei kostenfrei.

Darüber hinaus ist eine Vergütungsabrede notwendig, wenn und soweit der Makler Verträge vermittelt, für deren Abschluss die Ver­sicherer keine Vergütung zahlen (etwa Nettotarife oder Direktver­sicherer) oder sich zu Tätigkeiten wie zum Beispiel der rechtlichen Prüfung von Versicherungsver­trägen verpflichtet, soweit diese rechtlich zulässig und von der Vermittlungs­courtage nicht gedeckt sind.

Haftung

Angesichts seines Pflichtenkatalogs ist ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko des Versicherungsmaklers zu verzeichnen. Deshalb besteht auf Maklerseite das Bedürfnis, die Haftung so gering wie möglich zu halten. Doch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung ist rechtlich so gut wie ausgeschlossen. Bei Verletzung der gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß §§ 60 f. VVG haften Versicherungsvermittler nach § 63 VVG für den dadurch entstandenen Schaden. Und gemäß § 67 VVG kann von den §§ 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Soweit ein Schadensersatz­anspruch wegen Verletzung von Maklerpflichten aus dem Maklervertrag in Betracht kommt, ist es denkbar, die vertragliche Haftung des Maklers unter bestimmten Voraussetzungen der Höhe nach auf Größenordnungen in etwa der Mindestdeckungen der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung zu beschränken. Dies wird von Fachleuten im Maklerrecht für möglich gehalten. Letztlich ist die Frage aber noch nicht von den Gerichten entschieden. Bleibt die Frage nach der Sinnhaftigkeit. In den meisten Fällen werden Verstöße gegen Maklerpflichten aus dem Vertrag auch eine gesetzliche Haftung nach § 63 VVG auslösen und damit im Ergebnis die vertragliche Haftungsbegrenzung ins Leere laufen lassen. Aber eine vertragliche Haftungsbegrenzung kann auch nicht schaden. Denn selbst bei Aufhebung der Klausel durch ein Gericht droht nur der Rechtsstatus, den der Makler ohnehin, also ohne vertragliche Regelung hat. Wegen der Komplexität des Themas ist die Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklausel sehr schwierig.

Vollmacht

Von dem eigentlichen Geschäftsbesorgungsauftrag, der den Versicherungsmakler in seinem Verhältnis zum Kunden verpflichtet (Innenverhältnis), ist die Vertretungsmacht (Vollmacht) zu unterscheiden, die den Versicherungsmakler bevollmächtigt, im Rechtsverkehr insbesondere mit Versicherungsunternehmen (Außenverhältnis) als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers rechtserhebliche Erklärungen mit Wirkung für den Versicherungsnehmer abzugeben (§§ 164 ff. BGB). Mit der Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler beim Versicherer als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers und beantragt, ändert oder kündigt Versicherungsverträge im Namen des Ver­sicherungsnehmers. Häufig wird die Vollmacht in den Maklerauftrag integriert. Es wird jedoch empfohlen, Maklervertrag und Vollmacht zu trennen, weil im Geschäftsverkehr mit Versicherern nur die Vollmacht benötigt wird.

Die Vollmacht bedarf zur Gültigkeit keiner besonderen Form. Sie kann insbesondere auch mündlich, konkludent oder in Textform erteilt werden. Nur bei einseitigen Rechts­geschäften wie insbesondere der Kündigung von Versicherungsverträgen durch Bevollmächtigte ist eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen (§ 174 S. 1 BGB). Der Versicherer kann die Kündigung eines Versicherungsvertrages zurückweisen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt wird. Die Geltungsdauer der Vollmacht ist grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Vertretungsmacht bleibt vielmehr bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2021, Seite 88 f., und in unserem ePaper. Die Fortsetzung folgt in AssCompact 12/2021 bzw. Anfang Dezember auf www.asscompact.de.

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