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16. November 2021
Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)

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Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 2)

Haftung

Angesichts seines Pflichtenkatalogs ist ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko des Versicherungsmaklers zu verzeichnen. Deshalb besteht auf Maklerseite das Bedürfnis, die Haftung so gering wie möglich zu halten. Doch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung ist rechtlich so gut wie ausgeschlossen. Bei Verletzung der gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß §§ 60 f. VVG haften Versicherungsvermittler nach § 63 VVG für den dadurch entstandenen Schaden. Und gemäß § 67 VVG kann von den §§ 60 bis 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Soweit ein Schadensersatz­anspruch wegen Verletzung von Maklerpflichten aus dem Maklervertrag in Betracht kommt, ist es denkbar, die vertragliche Haftung des Maklers unter bestimmten Voraussetzungen der Höhe nach auf Größenordnungen in etwa der Mindestdeckungen der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung zu beschränken. Dies wird von Fachleuten im Maklerrecht für möglich gehalten. Letztlich ist die Frage aber noch nicht von den Gerichten entschieden. Bleibt die Frage nach der Sinnhaftigkeit. In den meisten Fällen werden Verstöße gegen Maklerpflichten aus dem Vertrag auch eine gesetzliche Haftung nach § 63 VVG auslösen und damit im Ergebnis die vertragliche Haftungsbegrenzung ins Leere laufen lassen. Aber eine vertragliche Haftungsbegrenzung kann auch nicht schaden. Denn selbst bei Aufhebung der Klausel durch ein Gericht droht nur der Rechtsstatus, den der Makler ohnehin, also ohne vertragliche Regelung hat. Wegen der Komplexität des Themas ist die Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklausel sehr schwierig.

Vollmacht

Von dem eigentlichen Geschäftsbesorgungsauftrag, der den Versicherungsmakler in seinem Verhältnis zum Kunden verpflichtet (Innenverhältnis), ist die Vertretungsmacht (Vollmacht) zu unterscheiden, die den Versicherungsmakler bevollmächtigt, im Rechtsverkehr insbesondere mit Versicherungsunternehmen (Außenverhältnis) als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers rechtserhebliche Erklärungen mit Wirkung für den Versicherungsnehmer abzugeben (§§ 164 ff. BGB). Mit der Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler beim Versicherer als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers und beantragt, ändert oder kündigt Versicherungsverträge im Namen des Ver­sicherungsnehmers. Häufig wird die Vollmacht in den Maklerauftrag integriert. Es wird jedoch empfohlen, Maklervertrag und Vollmacht zu trennen, weil im Geschäftsverkehr mit Versicherern nur die Vollmacht benötigt wird.

Die Vollmacht bedarf zur Gültigkeit keiner besonderen Form. Sie kann insbesondere auch mündlich, konkludent oder in Textform erteilt werden. Nur bei einseitigen Rechts­geschäften wie insbesondere der Kündigung von Versicherungsverträgen durch Bevollmächtigte ist eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen (§ 174 S. 1 BGB). Der Versicherer kann die Kündigung eines Versicherungsvertrages zurückweisen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt wird. Die Geltungsdauer der Vollmacht ist grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Vertretungsmacht bleibt vielmehr bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2021, Seite 88 f., und in unserem ePaper. Die Fortsetzung folgt in AssCompact 12/2021 bzw. Anfang Dezember auf www.asscompact.de.

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