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21. August 2018
Zur Zusammenarbeit von Maklern und Assekuradeuren
Businessman in business concept with puzzle piece

Zur Zusammenarbeit von Maklern und Assekuradeuren

Die Anzahl der Gründungen von Assekuradeuren durch Versicherungsmakler und auch die Umwandlungen von Maklern in Assekuradeure steigt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen den beiden erklärt Rechtsanwältin Andrea Meyer, Johannsen Rechtsanwälte.

Der große Vorteil eines Assekuradeurs wird darin ge­sehen, dass er Spezial- und Nischenprodukte gestalten und verwalten kann, die ein Versicherer in seinen Systemen nicht (mehr) abbilden kann oder will. Umwandlungen von Maklern in Assekuradeure sowie Gründungen werden immer häufiger. Dies ist auch als Reaktion auf die Entscheidung des BGH vom 14.01.2016 zur Zulässigkeit der Schadenregulierung durch den Versicherungsmakler (Az.: I ZR 107/14) zu sehen.

Gesetzliche Leitbilder von Assekuradeur und Makler

Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Als Versicherungsvermittler sind beide nach § 34d GewO in das Vermittlerregister einzutragen.

Während der Begriff des Versicherungsmaklers in § 59 Abs. 3 VVG klar definiert ist, fehlt es an einer gesetzlichen Definition für den Assekuradeur. Traditionell als selbstständige Risikoträger in der Transportversicherung tätig, sind Assekuradeure heute auch auf andere Versicherungszweige ausgerichtete, mit besonders weitreichenden Vollmachten des Versicherers ausgestattete Mehrfachvertreter. Auf dieser Grundlage handelt ein Assekuradeur in eigener Verantwortung, jedoch für fremde Rechnung des Vollmacht gebenden Versicherers. Im Innenverhältnis regelt der mit dem (führenden) Versicherer abgeschlossene Assekuradeur- oder Agenturvertrag den Umfang der Vollmacht. Dieser begrenzt zugleich die im Außenverhältnis regelmäßig un­begrenzte Vollmacht (§§ 91, 91a HGB) des Assekuradeurs.

Nach Maßgabe des Agenturvertrages übernimmt der Assekuradeur für den Versicherer vielfältige Aufgaben, wie den Abschluss und die Änderung von Versicherungsverträgen, die Abrechnung, das Prämieninkasso, die Schadenbearbeitung, die Regressführung usw. Die Auslagerung von Tätigkeiten eines Versicherers auf einen Assekuradeur ist regelmäßig Ausgliederung nach § 32 i. V. m. § 7 Nr. 2 VAG. Zur Sicherung der auch bei der Ausgliederung bei dem Versicherer verbleibenden Verantwortung für alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften besteht in den Assekuradeurverträgen ein Regelungsbedarf hinsichtlich Revisions-, Einsichts- und Prüfungsrechten, Informationspflichten usw.

Im Gegensatz zu einem Assekuradeur steht der Makler im Verhältnis zu dem Versicherer aufseiten des Kunden und nimmt dessen Interessen wahr. Er ist nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.05.1985, Az.: IV ZR 190/83, „Sachwalterurteil“), welche auch nach der Kodifizierung des Vermittlerrechts unberührt geblieben ist, „treuhänderischer Sachwalter“ seines Kunden. Auch hier stellt die durchaus übliche Übernahme von Tätigkeiten eines Versicherers, sofern zulässig, eine Ausgliederung mit den damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Folgen dar.

Rechtliche Befugnisse

Die gesetzliche Regelung der Rechtsberatungs- und -vertretungsbefugnis von Versicherungsvermittlern ist alles andere als übersichtlich. Rechtliche Kompetenzen, insbesondere für die Vertretungsmacht, finden sich für den Versicherungsvertreter im HGB und in den §§ 69 bis 73 VVG. Für den Versicherungsmakler fehlen entsprechende Normen sowohl im HGB als auch im VVG. Für ihn hingegen wird eine Rechtsberatungsbefugnis in § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO geregelt, eine entsprechende Regelung für den Versicherungsvertreter fehlt dort.

Schadenregulierung führt zu Interessenkonflikt

Bei der Betrachtung des rechtlichen Könnens und Dürfens kommt man an dem Thema Schadenregulierung nicht vorbei. Für den Versicherungsmakler hat der BGH in seinem bereits zitierten Urteil vom 14.01.2016 entschieden, dass nach dem Leitbild des § 59 Abs. 3 VVG die Schadenregulierung im Auftrage des Versicherers nicht als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers gehöre und damit gegen das Rechtsdienstleistungs­gesetz verstoße. Werde der Versicherungs­makler von dem Versicherer mit der Schadenregulierung beauftragt, so begebe er sich in einen Interessenkonflikt mit seiner Haupttätigkeit als Sachwalter des Versicherungsnehmers. Zu beachten ist dabei aber immer, dass es sich hierbei um eine Entscheidung zur Haftpflichtversicherung handelt.

Für den Assekuradeur ist anerkannt, dass er grundsätzlich eine Schadenregulierung für den Versicherer vornehmen darf. Sie gehört bei Assekuradeuren als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild. Schon unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetz war für den Assekuradeur auch anerkannt, dass er Schadensersatzansprüche des Versicherers aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers geltend machen kann, ohne hierfür einer Erlaubnis nach dem RDG zu bdürfen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 3 U 6/17). Dies bezieht sich bisher aber nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen in Transportrechtsfällen.

Nicht ganz einig scheint man darüber zu sein, ob diese Schadenregulierung durch den Assekuradeur auch dann noch eine erlaubte Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, wenn der betroffene Versicherungsvertrag nicht durch ihn vermittelt wurde. Das ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 5 RDG wohl zu verneinen. Würde man die Rechtsberatung durch den Assekuradeur per se als zulässig erachten, ohne sie an die Verträge in seinem Bestand zu koppeln, würde der rechtsdienstleistende Teil den Charakter einer Nebenleistung verlieren.

Zusammenarbeit als Exklusivverhältnis

Nach dem gesetzlichen Leitbild soll zwischen den Tätigkeiten des Versicherungsmaklers und -vertreters ein Exklusivverhältnis bestehen. Dieses kann sich nicht allein auf die gewerberechtliche Zulassungsform beschränken, sondern muss auch für die konkret erbrachten Dienstleistungen gelten. Der Makler berät den Versicherungsnehmer, der Vertreter konzipiert, unterstützt und verwaltet den Versicherungsschutz.

Demnach gelten für die Zusammenarbeit zwischen Assekuradeur und Makler letztlich die gleichen Rahmenbedingungen wie zwischen Versicherer und Makler. Viele Assekuradeure arbeiten ausschließlich mit Maklern und Mehrfachvermittlern zusammen. Dies wird häufig schon auf den jeweiligen Internetseiten unmissverständlich mitgeteilt. Insoweit wird Abgrenzungsproblemen von vorneherein entgegengetreten.

Sitzen Makler und Assekuradeur – wie häufig – unter einem Firmendach, muss besonders auf die klare Trennung der beiden Tätigkeitsfelder geachtet werden. Dies gilt nicht nur in personeller, sondern vor allem auch in finanzrechtlicher Hinsicht.

Ausblick: Konfliktpotenzial ist vorhanden

Man wird sehen, wie sich die zunehmende Zusammenarbeit zwischen Assekuradeuren und Versicherungsmaklern, insbesondere auch im Hinblick auf Solvency II und die IDD in Zukunft entwickelt. Konfliktpotenzial ist reichlich vorhanden.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2018, Seite 116 f.
 
Ein Artikel von
Andrea Meyer