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20. Januar 2023
Änderungen beim Fernabsatz für Finanzdienstleistungen geplant

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Änderungen beim Fernabsatz für Finanzdienstleistungen geplant

Reaktionen

Der Deutsche Bundesrat begrüßt in seiner zum Teil allgemein gehaltenen Stellungnahme den konzeptionellen Ansatz der Europäischen Kommission und die mit dem Änderungsvorschlag verfolgten Zielsetzungen. Dabei betont der Bundesrat, dass Verbraucher rechtzeitige, verständliche und zutreffende Informationen benötigen, um sinnvolle Vertragsentscheidungen treffen zu können. Erfreulicherweise hebt der Bundesrat hervor, dass er die stetige Ausweitung von Informationspflichten im Bereich des Verbraucherschutzes mit Sorge sieht. Die Konfrontation mit einer immer größeren Menge von vorvertraglichen Informationen könne im Sinne einer Informationsüberflutung dazu führen, dass wesentliche Punkte sogar schlechter wahrgenommen und verarbeitet werden und in der Folge die Transparenz sowie die Fähigkeit der Verbraucher, sachgerechte Entscheidungen zu treffen, beeinträchtigt werden. Der Bundesrat fordert deshalb den Unionsgesetzgeber auf, auf die Vermeidung einer Informationsüberflutung ein besonderes Augenmerk zu legen. Ausdrücklich begrüßt der Bundesrat die Einführung einer Schaltfläche für den Widerruf. In diesem Zusammenhang sei es aber sinnvoll, solche Widerruf-Buttons für sämtliche digital abgeschlossenen Fernabsatzverträge einzuführen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält diese Ausweitung in seiner Stellungnahme ebenfalls für sinnvoll und offeriert darüber hinaus noch zahlreiche Verbesserungsvorschläge zugunsten der Verbraucher im Detail.

Bewertung

Die Zielsetzung der Europäischen Kommission ist in Ordnung. Modernisierung und Harmonisierung sind sinnvoll, wenn sie der Vereinfachung und dem Verständnis dienen. Im Bereich der Informationspflichten doktert die Kommission am Symptom. Zu Recht weist der Bundesrat auf die Gefahr eines Informations-Overkills hin, was die Branche schon seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Bereich der Informationspflichten nach § 7 VVG beschäftigt. Am Ende muss es darauf ankommen, dass der Verbraucher die Produkte respektive die dazugehörigen vorvertraglichen Informationen versteht. Das ist eine große Chance für Vermittler, die die Produktkomplexität auf die Verständnisebene ihrer Kunden auflösen können. Eine ganz andere Frage ist, ob Produkte für Verbraucher unbedingt so komplex sein müssen.

Über Hans-Ludger Sandkühler

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2023, S. 86 f., und in unserem ePaper.

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