Umsatzsteuerfreiheit der Provisionseinnahme
Ein weiterer, finanziell nicht unwichtiger Aspekt findet sich in § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG). Maßgeblich für die Umsatzsteuerfreiheit der Provisionseinnahme ist, dass eine Vermittlungsleistung erbracht wurde. Dies steht beim jeweiligen Abschlussvermittler außer Frage, sodass die Umsatzsteuerfreiheit gewahrt bleibt. Die Vertriebsgesellschaft hingegen übernimmt in erster Linie die Abwicklung von Anträgen und andere Dienstleistungen, wie die Betreuung der Versicherungsverträge, die Zurverfügungstellung von Vergleichsrechnern, die Schulung und Überwachung von Vertriebspartnern. Die reine Vermittlungsleistung bleibt indes beim Vertriebspartner. Insoweit hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren Az. V R 44/07 ausgeführt, dass eine weitergehende Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, nicht besteht. Davon ist grundsätzlich auch ein Overhead der Vertriebsgesellschaft erfasst.
Nach den Ausführungen des BFH kann eine Umsatzsteuerpflicht nur dann vermieden werden, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Gleichfalls macht der BFH aber auch deutlich, dass eine einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen entgegen der bisherigen Auffassung nicht ausreicht. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sich die Vertriebsgesellschaft das Recht einräumen muss, jeden Vertrag prüfen zu können, den die jeweils nachgelagerten Vertriebspartner vermitteln, um so auf den Vertrag und die Vertragsparteien einwirken zu können – andernfalls droht im Falle einer Betriebsprüfung die Nachzahlung der Umsatzsteuer auf den einbehaltenen Overhead.
Die Umsetzung der Vorgaben des BFH wird problematischer, je weniger die Vertriebsgesellschaft aufgrund der Auslagerung von Teilbereichen die Möglichkeit hat, auf den Vertrag oder die Vertragsparteien einzuwirken. Das wäre insbesondere der Fall, wenn eine Anbindung des Vertriebspartners – etwa aus Stornohaftungsgründen – direkt an den Maklerpool oder an den Produktpartner gestattet wäre und der Vertriebsgesellschaft lediglich in Form eines Provisionssplits der Overhead zufließen würde.
Schlussfolgerung: Warum ein Vertriebspartnervertrag wichtig ist
Die vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, warum ein Vertriebspartnervertrag wichtig ist. Aber die angesprochenen Aspekte zeigen, dass ein florierendes Unternehmen mit angebundenen Vertriebspartnern schnell ins Wanken gerät oder in finanzielle Schieflage geraten kann, wenn auf die vertragliche Grundlage verzichtet oder sie vergessen wird.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2022, S. 130 f., und in unserem ePaper.
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