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13. Januar 2021
Resturlaub kann auch ohne Aufklärung verfallen

Resturlaub kann auch ohne Aufklärung verfallen

Ausstehender Resturlaub kann auch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht über die Verfallsfrist in Kenntnis setzt. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier in einem Fall, in dem ein Beamter dienstunfähig erkrankt war.

Während zahlreiche Unternehmen ihre Mitarbeiter im Zuge der Corona-Krise in Kurzarbeit schicken mussten, hat 2020 in einigen Branchen auch zu Mehrarbeit und Überstunden geführt. Gerade diejenigen, die das Gesundheitssystem am Laufen halten, ächzten im vergangenen Jahr unter der Arbeitsbelastung – und das wird sich kurzfristig bedauerlicherweise auch nicht ändern. Doch wer sich selbst hintanstellt und seinen Jahresurlaub nicht nimmt, geht das Risiko ein, seine Ansprüche zu verlieren. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hervor, laut der ein mittlerweile in den Ruhestand versetzter Beamter nun auf eine finanzielle Abgeltung seines Resturlaubs verzichten muss.

Dienstherr lehnt finanzielle Abgeltung teilweise ab

Der Beamte war aufgrund eines Dienstunfalls 2017 erkrankt und galt als dienstunfähig. 2019 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Beamte forderte daraufhin die finanzielle Abgeltung seines bestehenden Resturlaubsanspruchs. Der Dienstherr lehnte seinen Anspruch für das Jahr 2017 jedoch ab, da der Urlaubsanspruch seiner Ansicht nach mittlerweile verfallen sei. Der Fall landete vor Gericht.

Jahresurlaub verliert Erholungswirkung

Das VG Trier entschied nun, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31.03.2019 endgültig verfallen sei. Beschäftigte dürften nicht unbegrenzt Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ansammeln. Nach einer gewissen Zeit verliere der Urlaub nämlich seine beabsichtigte Erholungswirkung für den Beschäftigten.

Mangelnde Aufklärung durch den Arbeitgeber ändert nichts

Der Arbeitgeber habe zwar versäumt, den Mann über die Verfallsfrist für seinen Urlaub aufzuklären, stellte das Gericht fest. Jedoch habe der Beamte seinen Urlaub ausschließlich aufgrund seiner Erkrankung nicht genommen und nicht deshalb, weil die Aufklärung durch den Dienstherren unterblieben war. (tku)

VG Trier, Urteil vom 08.12.2020 – 7 K 2761/20

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