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3. März 2021
BU: Dynamisierung von Prämie „und“ Versicherungsleistung

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BU: Dynamisierung von Prämie „und“ Versicherungsleistung

Steigen die Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung im gleichen Maße wie die Versicherungsprämien, wenn für beides eine Dynamisierung vereinbart wurde? Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm auseinandersetzen. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt das Urteil.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) befasste sich mit der Frage, ob der Umfang der Erhöhung der Leistungen aus der Versicherung der Erhöhung der Prämie folgt, wenn bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Dynamisierung und Leistung vereinbart ist und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Alter des Versicherungsnehmers, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet (OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 20 U 182/19).

Der Fall vor dem OLG Hamm

Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei dem beklagten Versicherer zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ). Vereinbart wurde in beiden Versicherungsverträgen eine Dynamisierung sowohl der Prämie als auch der Versicherungsleistung. Die Prämienzahlungen wurden jeweils um 10% erhöht, die Versicherungsleistung um Sätze zwischen 8,0 und 9,8%. Die Parteien streiten vorliegend um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Renten aus den beiden BUZ.

Der Versicherungsnehmer ist hierbei der Ansicht, dass die Beklagte auch zu einer Erhöhung der Rente um einen festen Satz von 10% p.a. verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte hingegen macht geltend, dass nach dem Vertragswerk eine Dynamisierung der Leistungen um einen festen Satz von 10% nicht vereinbart sei.

Das Landgericht hatte die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Daraufhin legte der Versicherungsnehmer Berufung zum OLG Hamm ein.

Die rechtliche Wertung des OLG Hamm

Die Berufung des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die beklagte Versicherung die Rentenzahlungen nach den vertraglichen Regelungen zutreffend dynamisiert habe, so dass alle Ansprüche des Klägers erfüllt seien. Es sei nach den vertraglichen Regelungen wirksam vereinbart worden, dass lediglich die Prämie mit einem festen Satz von 10% erhöht werden solle, während die Erhöhung der Leistungen davon abweichen könne, so das OLG. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dies ohne juristische Kenntnisse erkennen.

Wortlaut der Besonderen Bedingungen (BB) der Versicherungsverträge

§ 3 Abs. 1 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen (BB) regele ausdrücklich, dass sich „die Erhöhung der Versicherungsleistungen (...) nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet.“ Es werde schon daraus unmissverständlich klar, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht zu einem Prozentsatz erfolge, sondern von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Außerdem werde deutlich, dass der vereinbarte Beitragszuschlag nur einer von mehreren solcher Faktoren sei, so das Gericht.

„Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung“

Nach Auffassung des OLG Hamm, ändere sich am Ergebnis der vorangegangenen Auslegung nach dem Wortlaut auch nichts dadurch, dass in den Vertragsunterlagen an anderen Stellen (unter anderem im Versicherungsschein und in den Tarifinformationen) mehrfach von einer „planmäßigen Erhöhung von Prämie und Leistung“ die Rede sei, ohne dass dort ausdrücklich deutlich gemacht werde, dass die Erhöhung jeweils unterschiedlichen Regelungen folge. Es finde sich in keiner dieser Regelungen eine Aussage dahingehend, dass die Versicherungsleistungen jährlich um einen festen Satz von 10% steigen sollen, führte das Gericht weiter aus.

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Seite 2 Wirksamkeit der Regelungen

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke