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9. März 2021
Betriebsschließungsversicherung: Tendenzen der Rechtsprechung

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Betriebsschließungsversicherung: Tendenzen der Rechtsprechung

Mittlerweile gibt es zur Betriebsschließungsversicherung eine Vielzahl an Urteilen. Rechtsanwalt Jens-D. Sprenger, LL.M., erklärt die Tendenzen in der Rechtsprechung sowie die Aussicht auf ein BGH-Urteil. Er äußert sich auch zum „Bayerischen Modell“ und warnt vor der Gefahr, Ansprüche verjähren zu lassen.

Die Corona-Pandemie hat auch die Betriebsschließungsversicherung in den Fokus der Versicherungsbranche gerückt. Gegenstand der Betriebsschließungsdeckung ist eine Tagesentschädigung aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes.

Die tragenden Parameter für den versicherten Anspruch je Betriebsschließung sind die Anzahl der maximal erfassten Schließungstage pro Versicherungsfall (Haftzeit) und die Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung, wobei letztere häufig unklar geregelt und deshalb nicht frei von Transparenzzweifeln ist.

Zahlreiche Verfahren sind seit Frühjahr 2020 aufgrund mangelnder Regulierungsbereitschaft der Versicherer vor den Gerichten anhängig, nachdem teils politisch motivierte und unzureichende Vergleichsangebote (beispielsweise 15%ige Regulierung gegen weiteren Verzicht – sogenanntes „Bayerisches Modell“) der Versicherungswirtschaft zu den Pandemie-Schäden abgelehnt wurden. Schlussendlich läuft diese ungeklärte Rechtslage auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinaus. Die Versicherungsnehmer, die ihre Ansprüche bis dahin nicht geltend machen, kommen dann wohl zu spät und werden vermutlich der Einrede der Verjährung ausgesetzt sein, was für die Versicherer in die eigene Prozessstrategie „eingepreist“ ist.

Abschließende oder dynamische Verweisung auf das IfSG?

Beachtung fand zunächst das Urteil des Landgerichts Mannheim (29.04.2020 – 11 O 66/20), das den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung bestätigte und einen ersten signifikanten Akzent gegen die Rechtsansichten der Versicherer setzte. Eine der Kernproblematiken in der Sache, nämlich ob in den Versicherungsbedingungen eine abschließende oder eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz (wirksam) vereinbart worden war, wurde erörtert und im Ergebnis zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden. Dieser Rechtsansicht schlossen sich bis heute im Ergebnis acht weitere Gerichte mit 17 weiteren Entscheidungen an, darunter die Landgerichte Hamburg, München, Magdeburg und Darmstadt. Dem gegenüber steht gleichermaßen auch eine Vielzahl von anderslautenden Entscheidungen zugunsten der Versicherer.

Die Versicherer sind bemüht, im Markt den Eindruck zu erwecken, die Rechtslage sei eindeutig. Da sie über bessere Pressezugänge und Marketing-Instrumente verfügen, und der einzelne Versicherungsnehmer seinen Erfolg üblicherweise nicht publiziert, wird das Stimmungsbild zum derzeitigen Stand der Judikatur hierdurch verzerrt.

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Seite 2 Einzelfallentscheidungen anhand der jeweiligen Bedingungen

 
Ein Artikel von
Jens-Dietrich Sprenger, LL.M.