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23. April 2021
D&O-Marktverhärtung als Chance für Makler

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D&O-Marktverhärtung als Chance für Makler

Die vergangenen Monate haben den Bereich der D&O-Versicherung massiv verändert. Versicherungsmakler und Kunden finden sich in einem harten Markt wieder. Makler sollten die Situation aktiv angehen. Rechtlich ist das sowieso gefordert, sagt Karin Baumeier, LL.M., Inhaberin der Kanzlei Baumeier.

Aktuell nutzen Versicherer die angespannte wirtschaftliche Lage der Versicherungsnehmer infolge der Corona-Pandemie zur Sanierung ihrer D&O-Sparte. Versicherungsnehmer und Makler werden mit kräftigen Prämien­erhöhungen, radikalen Kapazitätsreduzierungen und schmerzhaften Deckungseinschränkungen konfrontiert.

Diese Marktverhärtung stellt Makler vor große Herausforderungen. Sie werden gezwungen, sich nach Alternativen umzuschauen, um adäquaten Versicherungsschutz für ihre Kunden zu erhalten bzw. fortzuführen. Doch sie sollten in dieser Situation auch ihre große Chance sehen: Sie müssen über den Tellerrand schauen und können sich so – vielleicht zum ersten Mal – einen umfassenden D&O-Marktüberblick verschaffen.

Vor allem bei kleinen und mittelständischen Maklerhäusern mit Kunden meist ohne Auslandsrisiken sind in den letzten Jahren unter anderem für die D&O-Sparte zwei Verhaltensweisen aufgefallen: zum einen die Beschränkung von D&O-Ausschreibungen von Anfang an auf nur wenige Versicherer und zum anderen die über Jahre unveränderte Verlängerung bestehender D&O-Verträge ohne Anpassung der Deckungssumme oder Umstellung auf aktuelle, verbesserte Bedingungen. Damit machen sich Makler bei Übernahmeangeboten von Wett­bewerbern angreifbar und setzen sich zudem erheblichen Haftungsgefahren aus.

Beschränkung der Marktuntersuchung auf wenige Versicherer

Makler sind nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich verpflichtet, sich eine „hinreichende Beratungsgrundlage“ zu verschaffen. Dies gilt nicht für Großrisiken, §§ 65, 210 Abs. 2 VVG.

§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG regelt eine Ausnahme und erlaubt im „Einzelfall“ die Beschränkung der Beratungsgrundlage. Unter diese Regelung fallen nur solche Makler, denen der Marktüberblick fehlt und die nicht in der Lage sind, sich diesen zu verschaffen. Das gilt zum Beispiel für den „Zahnversicherungs-Makler“, jedoch gerade nicht für den Industrie- und Gewerbemakler. Von Letzteren kann erwartet werden, dass sie unter anderem die D&O-Markt­situation kennen. Daher bleiben sie zur Vornahme einer umfassenden Marktanalyse verpflichtet.

Die fehlende Kooperations­bereitschaft oder die Angebotsverweigerung von Versicherern sind sachliche Gründe, diese für zukünftige Anfragen vergleichbarer Kunden nicht mehr zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur für eine bestimmte Zeit. Der Marktzugang ist daher in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Auch die Begründung, die Einschränkung in der D&O-Sparte sei üblich oder man könne sich wegen der Intransparenz des Marktes keinen Marktüberblick verschaffen, stellt keine Rechtfertigung dar.

Selbst die Versicherer- und Produktauswahl von Maklerpools oder von D&O-Spezialmaklern sind kein Ersatz für eine eigene Marktuntersuchung. Makler bleiben verpflichtet, die Grundlage von Marktuntersuchungen anderer zu hinterfragen und sich gegebenenfalls ergänzende Informationen zu verschaffen. Das gilt auch für Spezialmakler, sodass sie gleichsam verpflichtet sind, regelmäßig eine umfassende Marktanalyse durchzuführen. Erst auf dieser Grundlage darf eine Vorauswahl der Versicherer zur Vereinbarung von Exklusivprodukten getroffen werden. Im Gegensatz dazu dürfen sich Maklerpools aus geschäftspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen von Anfang an auf ein begrenztes Angebot konzentrieren.

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Ein Artikel von
Karin Baumeier, LL.M.