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10. Mai 2021
Muss ein Hauptwasserhahn vorsorglich abgesperrt werden?

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Muss ein Hauptwasserhahn vorsorglich abgesperrt werden?

Handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er vor Verlassen einer Immobilie den Hauptwasserhahn nicht abdreht? Das musste nun das OLG Celle in einem Fall entscheiden, in dem einem Zahnarzt ein Wasserschaden von 200.000 Euro entstanden war. Aber auch der Installateur hatte nicht sauber gearbeitet.

Jemand, der seine Wohnungstür offen stehen lässt, darf sich nicht wundern, wenn bei seiner Rückkehr ein paar Dinge fehlen. Ein derartiges Verhalten begründet in der Regel ein Mitverschulden des Geschädigten. Kann einem Unternehmer aber auch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er vor dem Urlaub das Hauptwasserventil nicht abgesperrt hat? Das musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Fall entscheiden, in dem ein Wasserschaden Kosten von mehr als 200.000 Euro verursacht hatte.

Drei Wochen Praxisurlaub

Ein Zahnarzt hatte 2016 eine Desinfektionsanlage in das Frischwassersystem seiner Praxis einbauen lassen. Im November 2017 ließ er die Anlage zuletzt warten. Im Juli 2018 schloss der Zahnarzt seine Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, allerdings ohne das Hauptwasserventil für diesen Zeitraum abzusperren.

Nachbarn entdecken Wasserschaden

Am Morgen des 28.07.2018 betraten die Nutzer von benachbarten Räumlichkeiten das Treppenhaus, woraufhin ihnen schwallartig Wasser aus der im zweiten Obergeschoss gelegenen Praxis entgegenkam. Ein Verbindungsstück zu der Desinfektionsanlage hatte sich gelöst.

Versicherer nimmt Installateur in Regress

Der Versicherer des Zahnarztes ersetzte ihm den Schaden von mehr als 200.000 Euro, verlangte aber von dem Installationsunternehmen Ersatz. Die Handwerker hätten das Verbindungsstück unsachgemäß montiert. Das Unternehmen verweigerte eine Zahlung aber – unter anderem aus dem Grund, weil den Zahnarzt ein Mitverschulden treffe. Er wäre verpflichtet gewesen, das Hauptwasserventil vor Urlaubsbeginn abzusperren.

Prozessverlauf

Das Landgericht Verden hielt diesen Einwand für begründet und verurteilte das Installationsunternehmen nur zum Ersatz des hälftigen Schadens. Der Zahnarzt habe es grob fahrlässig unterlassen, das Wasser während seiner dreiwöchigen Betriebsschließung abzusperren. Jedem vernünftigen Zahnarzt müsse klar sein, dass das Wasser – mindestens bei längerer Abwesenheit – zur Vermeidung größerer Wasserschäden abzustellen sei. Beide Parteien legten Berufung gegen das Urteil ein.

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