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9. Februar 2022
Quasideckung: Versicherungsmakler haftet nach erfolgloser Deckungsklage

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Quasideckung: Versicherungsmakler haftet nach erfolgloser Deckungsklage

Ein Kunde hatte seinen Makler nach einer erfolglosen Deckungsklage wegen Pflichtverletzung in Haftung genommen. Weshalb der Kunde mit seiner Haftungsklage Erfolg hatte und wie sich der Versicherungsmakler gegenüber den Ansprüchen des Kunden hätte absichern können, verrät Rechtsanwalt Jürgen Evers.

Ein Artikel von Jürgen Evers, Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Vor dem Landgericht (LG) Hamburg musste sich ein Makler gegen die Haftungsklage eines im Bewachungsgewerbe tätigen Kunden verteidigen.

Makler soll Haftpflicht­versicherung neu ordnen

Der Maklerkunde befasste sich mit mobilen Kontrolldiensten im Werk- und Objektschutz. Er bat den Makler, seine Haftpflichtversicherung neu zu ordnen. Die Police schloss Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Überschwemmungen sowie Umwelteinwirkungen durch Wasser aus. Der Kunde wollte Alarmüberwachungsverträge schließen und übersandte dem Makler dazu Entwürfe für die Objekte einer Polderschutzgemeinschaft. Mit deren Abschluss verpflichtete sich der Maklerkunde, den Verschluss von Schiebetoren sowie eines Flutschutztores bei angekündigtem Hochwasser sicherzustellen.

Erfolglose Deckungsklage

Die Polderschutzgemeinschaft erlitt erhebliche Schäden. Wegen mangelhaften Verschlusses von Flutschutztoren war Hochwasser in die zu schützenden Objekte eingedrungen. Die Deckungsklage des Maklerkunden blieb in allen Instanzen erfolglos.

Haftungsklage gegen den Makler

Im Wege der Streitverkündung verlangte der Kunde zum einen die Feststellung, dass der Makler ihn von der Verpflichtung zum Schadensersatz freizuhalten hat. Zum anderen sollte der Makler haftbar sein für die vergeblich aufgewendeten Kosten im Deckungsprozess und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen den Makler. Der Kunde beharrte darauf, dass der Makler den Versicherungsschutz so hätte organisieren müssen, dass er das Risiko von Überschwemmungen deckt, zumal der Kunde langjährig im Flutschutz tätig gewesen sei. Deshalb habe der Makler ihn beim Abschluss der Alarmüber­wachungsverträge fehlerhaft beraten. Der fehlende Versicherungsschutz sei ihm nicht bewusst gewesen. Hätte er den Mangel gekannt, hätte er die Verträge mit der Polderschutzgemeinschaft nicht abgeschlossen. Wegen der Fehlleistungen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, könne er verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Der Makler erwiderte, dem Kunden vom Abschluss abgeraten zu haben. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt und sprach dem Kunden auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Soweit der Kunde Ersatz der Kosten des Deckungsprozesses verlangte, war die Klage erfolglos.

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Seite 3 Kunde bleibt auf Prozesskosten sitzen

 
Ein Artikel von
Jürgen Evers