Der gesetzliche Mindesturlaub gilt als unabdingbarer Anspruch des Arbeitnehmers. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt erneut, dass dieser Urlaub nicht durch einen gerichtlichen Vergleich im bestehenden Arbeitsverhältnis wirksam ausgeschlossen oder auf ihn verzichtet werden kann. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023.
Sachverhalt: Arbeitsunfähigkeit und gerichtlicher Vergleich
Der Kläger war vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2023 als Betriebsleiter bei einem Unternehmen beschäftigt. Im Jahr 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und konnte daher seinen Urlaub nicht nehmen. Im März 2023 einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleichs darauf, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.04.2023 zu beenden. Im Vergleich wurde unter anderem festgehalten: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Vor Abschluss des Vergleichs hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht möglich sei. Trotz dieser Bedenken stimmte der Kläger dem Vergleich zu.
Rechtsstreit um Abgeltung des Mindesturlaubs
Der Kläger verlangte die Abgeltung von sieben Urlaubstagen in Höhe von 1.615,11 Euro zuzüglich Zinsen. Er argumentierte, der im Vergleich geregelte Verzicht sei unwirksam. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision des Arbeitgebers weitgehend zurück.
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