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25. August 2025
Berufsunfähigkeit: Rücktritt und Anfechtung bei Tele-Underwriting

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Berufsunfähigkeit: Rücktritt und Anfechtung bei Tele-Underwriting

Berufsunfähigkeit: Rücktritt und Anfechtung bei Tele-Underwriting

Vor dem OLG Frankfurt scheiterte ein Versicherer: Er wollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung für nichtig erklären, weil der Kunde bei einem Tele-Underwriting-Gespräch angeblich falsche Angaben zu seiner Gesundheit gemacht habe. Das Gericht sah keine klare Täuschung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Berufung eines Versicherers in einem Streit um eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zurückgewiesen. Das Unternehmen wollte den Vertrag für nichtig erklären. Es warf dem Versicherungsnehmer vor, bei den Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht zu haben und unterstellte ihm arglistige Täuschung. Es handelte sich um einen speziellen Fall, bei dem es auch um Sprachkenntnisse, Tele-Underwriting und Beweislast ging.

Hintergrund des Vertragsabschlusses und Ablehnung des Leistungsantrags

Bei dem Versicherungsnehmer handelte sich um einen gebürtigen Mexikaner, der seit 2006 in Deutschland als Reinigungskraft arbeitete und nur spanisch und englisch spricht. Im Jahr 2012 entschied er sich, eine BU-Versicherung abzuschließen und stellte über einen Ausschließlichkeitsvermittler einen Antrag auf Abschluss eines BU-Vertrags, wobei sein Lebensgefährte übersetzte. Der Vermittler kreuzte im Laufe des Gesprächs sämtliche Gesundheitsfragen mit „nein“ an. Der Antragsteller erhielt dann den Antrag postalisch zugeschickt, unterzeichnete ihn, worauf ein Versicherungsvertrag zustande kam. Im Zeitraum vor und nach der Antragstellung nahm der Mann eine größere Anzahl ärztlicher Behandlungen unter anderem wegen depressiver Episoden, Rückenbeschwerden und Schmerzen in den Handgelenken bzw. Unterarmen wahr, was aber nicht zur Sprache kam.

Im Jahr 2017 meldete der Mann mit den Diagnosen Rhizarthrose und rechtsseitige Meniskopathie Leistungsansprüche aus der BU bei seinem Versicherer an. Dieser lehnte seine Eintrittspflicht ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Die Gesellschaft führte im Wesentlichen an, der Kläger habe Rückenbeschwerden nicht offengelegt, wegen derer er innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Bei Kenntnis dieser Leiden hätte er einen entsprechenden Leistungsausschluss vereinbart.

Streit um Gesundheitsfragen bei Vertragsschluss

Gegen die Ablehnung des Versicherers ging der Mann gerichtlich vor. Er behauptete, nicht in der Absicht gehandelt zu haben, den Versicherer über seinen Gesundheitszustand zu täuschen, um ihn zu einer Vertragserklärung zu bewegen. Der Vermittler habe ihn lediglich gefragt, ob er an Erkrankungen leide, ohne dabei auf einen Fünfjahreszeitraum vor Antragstellung Bezug zu nehmen. Der Kläger sei daher davon ausgegangen, dass nach etwaigen schweren aktuellen Erkrankungen gefragt werde, was er verneint habe. Rückenbeschwerden und eine mittelgradige depressive Episode habe er nicht angegeben, da er diesen keine Bedeutung beigemessen habe. Überdies seien die nicht erfassten Erkrankungen und Beschwerden nicht mitursächlich für die Berufsunfähigkeit gewesen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die Antragsunterlagen ohne weitere Durchsicht und Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit unterschrieben.

Der Versicherer widersprach: Der Vermittler sei bei dem telefonischen Beratungsgespräch sämtliche Gesundheitsfragen wörtlich mit dem Antragsteller einzeln durchgegangen und habe dessen Antworten in den Antragsbogen eingetragen. Der Versicherungsnehmer habe die Fragen wissentlich falsch beantwortet. Der Vermittler selbst gab an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ob und wie die Gesundheitsfragen gestellt wurden.

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