Früher oder später steht jeder inhabergeführte Maklerbetrieb vor der Aufgabe, sich um die Nachfolge des Unternehmens zu kümmern. Wenn innerhalb der Familie niemand daran interessiert ist, das Unternehmen fortzuführen, heißt das meist: verkaufen. Mittlerweile gibt es am Markt zahlreiche Anbieter, deren Geschäftsmodell darin besteht, Maklerunternehmen oder Bestände zu kaufen. Doch vor einem Verkauf sollten Makler mit den rechtlichen Hürden eines Verkaufs vertraut sein.
Die Veräußerung eines Unternehmens kann grundsätzlich als „Share Deal“ oder als „Asset Deal“ erfolgen. In Publikationen mancher Käufer wird ein Share Deal mit Unternehmenskauf und ein Asset Deal mit Bestandskauf gleichgesetzt. Das ist verkürzt und teilweise falsch.
Unternehmenskauf
Bei einem Unternehmenskauf verpflichtet sich der Verkäufer, das Unternehmen auf den Käufer zu übertragen. Für die Übertragung ist zivilrechtlich eine weitere Rechtshandlung erforderlich. Diese besteht beim Share Deal in der Übertragung (Abtretung) von Anteilen an einer Gesellschaft an den Käufer und wird deshalb auch Beteiligungserwerb genannt. Beim Asset Deal müssen dagegen alle Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter des Unternehmens einzeln auf den Käufer übertragen werden, etwa bei Forderungen durch Abtretung oder bei Sachen durch Einigung und Übergabe. Der Asset Deal wird deshalb auch Einzelrechtserwerb genannt.
Share Deal
Ein Share Deal setzt voraus, dass es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, beispielsweise eine GmbH handelt. Werden die Anteile der Gesellschafter wie im Kaufvertrag vereinbart durch Abtretung an einen Erwerber übertragen, berührt dies die Rechtsbeziehungen der rechtlich selbstständigen Gesellschaft nach außen im Übrigen nicht. Alle bisherigen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bleiben unverändert. Es findet lediglich ein Wechsel auf der Ebene der Anteilseigner statt.
Asset Deal
Bei einem Einzelunternehmen ist dagegen mangels Gesellschafterebene ein Share Deal nicht möglich. Bei dem Verkauf eines Einzelunternehmens müssen deshalb alle Wirtschaftsgüter und Rechte (Assets) einzeln auf den Erwerber übertragen werden. Dabei sind zahlreiche Rechtspositionen betroffen, bei einem Versicherungsmaklerunternehmen beispielsweise Mietverträge, Arbeitsverträge, Bankverträge, Courtageansprüche, Maklerverträge, Sacheigentum an der Büroeinrichtung und vieles mehr. Anders als beim Share Deal kommt es beim Asset Deal zu Änderungen der bisherigen Rechte und Pflichten des Unternehmens. Dies hat besondere Auswirkungen auf die Maklerverträge des Unternehmens. Während Bankguthaben und Courtageansprüche abgetreten werden können, sofern kein Abtretungsverbot greift, weil es sich dabei um Rechte handelt, ist die Übertragung von Vertragspflichten z. B. aus Maklerverträgen nur wirksam, wenn der jeweilige Kunde die Übertragung genehmigt (§ 415 BGB). Das stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen, wenn etwa von allen Kunden eines Maklerunternehmens vor dessen Übergabe eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Datenschutzrechtliche Implikationen
Hinzu kommt, dass bei der Übertragung des Unternehmens auch personenbezogene Daten der Kunden betroffen sind. Nach Art. 20 des zwischen dem Berliner Datenschutzbeauftragten und dem GDV abgestimmten Code of Conduct Datenschutz ist es zulässig, die betroffenen Kunden über die bevorstehende Datenübergabe zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer genannten Frist der Datenübertragung zu widersprechen (Opt out). Kommt es innerhalb der Frist zu keinem Widerspruch, wird damit die Zustimmung fingiert.
Dies gilt wohlgemerkt nur für die datenschutzrechtliche Zustimmung. Die Fiktion einer zivilrechtlichen Zustimmung (§ 415 BGB) ist dagegen nicht möglich. Das wird nicht immer beachtet. Werden Maklerverträge in dem Glauben übertragen, die fingierte Zustimmung zur Datenübertragung gelte auch als zivilrechtliche Einwilligung, bleibt der übertragende Altmakler aus den bestehenden und nicht wirksam übertragenen Maklerverträgen verpflichtet. Ein nicht zu unterschätzendes Haftungsszenario!
Neuerdings regt sich nach einem Beschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Kritik an der in Art. 20 Code of Conduct Datenschutz vereinbarten Vorgehensweise. So soll bereits beispielsweise die Übermittlung personenbezogener Daten im Vorfeld eines Asset Deals – etwa im Rahmen einer Due Diligence – unzulässig sein.
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