Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht vor, dass Betriebsrenten regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen. § 16 Abs. 1 BetrAVG gibt den Arbeitgebern dabei einen gewissen Ermessensspielraum: Anpassungen können unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Erhöhung nicht zulässt. Das Gesetz setzt also auf eine ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Rentner und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers.
Genau um diese Frage ging es im Fall eines langjährigen Betriebsrentners der Commerzbank AG. Der Kläger bezieht seit dem 01.07.2007 eine Betriebsrente, die zunächst 1.619 Euro brutto betrug. Nach ausfallenden Anpassungen in den Jahren 2010 und 2013 wurden die Renten zum 01.07.2016 und 2019 auf zuletzt 1.728 Euro brutto erhöht.
Zum Anpassungsstichtag 01.07.2022 entschied die Commerzbank, die Rente nicht vollständig an den Kaufkraftverlust anzupassen. Begründung: Die Eigenkapitalverzinsung der Bank in den Jahren 2019 bis 2021 war unzureichend. Dennoch gewährte die Bank eine freiwillige Erhöhung um 2% auf 1.763 Euro brutto.
Der Rentner klagte auf eine vollständige Anpassung auf 1.962 Euro brutto. Er argumentierte, dass die wirtschaftliche Lage der Bank eine Anpassung nicht ausgeschlossen habe. Außerdem sei der Betrachtungszeitraum von drei Jahren vor dem Stichtag zu kurz und durch die Covid-19-Pandemie verzerrt, während die positive wirtschaftliche Entwicklung nach dem Stichtag vorhersehbar gewesen sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos. Das BAG bestätigte: Die Commerzbank handelte innerhalb ihres Ermessens. Die unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den Jahren vor dem Stichtag rechtfertigte den Verzicht auf eine volle Anpassung. Dass sich die Lage später besserte, ändert daran nichts: Die weitere Entwicklung war zum Stichtag nicht vorhersehbar.
Am gleichen Tag bestätigte das BAG in zwei weiteren Parallelverfahren dieselbe Rechtsprechung. (bh)
BAG, Urteil vom 28.10.2025 – Az: 3 AZR 24/25
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