Bauliche Maßnahmen zum Einbruchschutz betreffen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stets das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Eigentümer dürfen daher nicht eigenmächtig handeln, sondern benötigen einen Gestattungsbeschluss der WEG. Darauf weist der Verband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Zugleich empfiehlt WiE, dass Wohnungseigentümergemeinschaften geeignete Schutzmaßnahmen gemeinschaftlich beschließen und finanzieren.
Fenster und Türen sind Gemeinschaftseigentum
Einbrüche erfolgen häufig über leicht zugängliche, ungesicherte Fenster sowie Balkon-, Terrassen- oder Wohnungstüren. Daher kann es sinnvoll sein, diese nachzurüsten oder durch einbruchhemmende Modelle zu ersetzen. „Fenster sind ebenso wie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Daher müssen Wohnungseigentümer immer einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft einholen, bevor sie an ihnen Veränderungen vornehmen.“
Rechtsanspruch auf Einbruchschutz
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz haben Eigentümer Anspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“ zum Einbruchschutz. Solche privilegierten Maßnahmen – etwa das Nachrüsten oder der Einbau einbruchhemmender Fenster, Türen, Rollläden oder Türspione – muss die WEG in der Regel genehmigen. Dafür ist ein Antrag in der Eigentümerversammlung erforderlich.
Auch Einbruchschutzmaßnahmen, die alle betreffen, sollten von der WEG gemeinschaftlich beschlossen werden – etwa der Einbau einbruchhemmender Haus- und Kellertüren, Alarm- oder Gegensprechanlagen, Bewegungsmelder oder Videoüberwachung. Da solche Maßnahmen oft hohe Kosten verursachen, ist für eine gemeinschaftliche Finanzierung eine qualifizierte Mehrheit nötig: mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile. Wird diese nicht erreicht, tragen nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten, betont WiE-Vorständin von Möller.
Videoüberwachung: Beschluss und Nutzungsregelung
Plant eine WEG die Installation einer Videoüberwachungsanlage, muss der Beschluss bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Überwachung darf sich ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen beziehen, nicht auf fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder Sondereigentum. „Der Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch eine Nutzungsregelung enthalten, die genau festlegt, wie die Anlage betrieben wird “, informiert von Möller. Dazu gehört insbesondere, dass die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt werden. Für ihre Mitglieder stellt WiE eine kostenfreie Musterbeschlussvorlage zur Verfügung.
Fördermöglichkeiten prüfen
Bevor Wohnungseigentümer oder WEGs Einbruchschutzmaßnahmen umsetzen, empfiehlt der Verband, sich über Fördermöglichkeiten der KfW sowie mögliche kommunale Programme zu informieren. (bh)
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