Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigte dies mit Urteil vom 27.11. 2025 und stellte klar: Diese Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
DRV rechnet Ehegatten-Einkommen an
Hintergrund: Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für ihre 43 Jahre mit Grundrenten-Bewertungszeiten berechnete die Deutsche Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten. Der daraus resultierende Rentenanteil – zunächst knapp 40 Euro pro Monat – wurde jedoch nicht gezahlt, weil das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemanns angerechnet wurde. Auch nach einer Neuberechnung der Rente ab Januar 2023 blieb dies so.
Die Klägerin wollte erreichen, dass das Einkommen ihres Ehemanns nicht berücksichtigt wird, ähnlich wie bei Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Vor den Sozialgerichten hatte sie damit keinen Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte, dass die Rentenversicherung die gesetzlichen Vorschriften korrekt angewendet habe und die Einkommensanrechnung nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verstoße.
BSG bestätigt sachliche Gründe für Einkommensanrechnung bei Ehepaaren
Das BSG argumentierte nun ähnlich: Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe bei sozialausgleichenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus Bundesmitteln finanziert werden, einen weiten Gestaltungsspielraum. Ziel der Regelung sei es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag nur in Abhängigkeit von einem tatsächlichen „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Haushalte mit ausreichend Einkommen sollen nicht zusätzlich profitieren.
Eheleute gelten als besser abgesichert, da sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht füreinander haben. Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben diese rechtliche Absicherung nicht, daher werden deren Einkommen bei der Grundrente nicht angerechnet. Diese Annahme beruht auf einer sachlich nachvollziehbaren Würdigung typischer Lebensverhältnisse und ist verfassungsrechtlich vertretbar. Als Rechtsgrundlage dient hierzu § 97a Abs. 1 SGB VI.
BSG, Urteil vom 27.11. 2025 – Az. B 5 R 9/24 R
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