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17. Februar 2026
Drohnenflug zur Dachvermessung trotz Einwänden erlaubt
Drohnenflug zur Dachvermessung trotz Einwänden erlaubt

Drohnenflug zur Dachvermessung trotz Einwänden erlaubt

In München stritt ein Wohnungseigentümer gegen geplante Drohnenaufnahmen zur Dachvermessung. Sein Antrag auf eine einstweilige Verfügung blieb jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht machte klar, warum der kurze Überflug zulässig war und sogar als schonendere Lösung gilt.

Ein Bauunternehmen war damit beauftragt, das Dach eines Wohngebäudes in München im Rahmen einer geplanten energetischen Sanierung zu vermessen. Zu diesem Zweck sollte eine Drohne eingesetzt werden. Hierüber informierte die Baufirma die Bewohner am 04.01.2026 per Aushang im Hausflur. Zugleich wies sie darauf hin, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht würden. Der Drohnenflug war für den 13.01.2026 vorgesehen.

Daraufhin wandte sich der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung am 05.01.2026 an das Amtsgericht (AG) München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ziel des Antrags war es, dem Bauunternehmen zu untersagen, mithilfe eines Drohnenflugs Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen ihn betreffende personenbezogene Daten erfasst werden könnten.

Überwiegen der Interessen des Bauunternehmens

Das AG München wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die geplanten Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darstellten. Dieses sei als sogenanntes Rahmenrecht ausgestaltet, dessen Schutzbereich im konkreten Einzelfall durch eine Abwägung der betroffenen Interessen zu bestimmen sei. Ein Eingriff sei nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse der betroffenen Person die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege – was das Gericht hier verneinte.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung stellte das Gericht auf Seiten des Bauunternehmens darauf ab, dass die Drohnenaufnahmen eine Vermessung des Dachs ermöglichten, ohne dass risikoreiche Dachbegehungen erforderlich seien. Demgegenüber stehe zwar die Befürchtung des Antragstellers, in der Integrität seiner Wohnung beeinträchtigt zu werden. Dieses Interesse überwiege jedoch nicht.

Weiter berücksichtigte das Gericht, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern und zeitlich konkret angekündigt worden sei. Den Bewohnern sei es daher möglich gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um Aufnahmen aus dem Inneren ihrer Wohnungen von vornherein zu verhindern.

Verhältnismäßigkeit spricht für den Drohneneinsatz

Schließlich hob das Gericht hervor, dass bei einem Verzicht auf den Drohneneinsatz das Gebäude eingerüstet und das Dach begangen werden müsste. Dies stelle einen deutlich intensiveren Eingriff dar, da die Beeinträchtigungen über einen wesentlich längeren Zeitraum andauern würden. Der Drohnenflug sei daher das mildere Mittel.

AG München, Beschluss 05.01.2026 – Az: 222 C 2/26