Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Urteil vom 11.02.2026 klargestellt, dass Eigentümer besondere Sorgfalt walten lassen müssen, wenn ein Gebäude leer steht oder nur zeitweise bewohnt wird. Besonders während Frostperioden ist eine engmaschige Kontrolle der Heizungsanlage – in dem entschiedenen Fall halb-wöchentlich – erforderlich, um einen Heizungsausfall frühzeitig zu erkennen und Frostschäden zu vermeiden. Unterbleibt eine solche Kontrolle, etwa während einer dreimonatigen Urlaubsabwesenheit im Winter, kann dies eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen, die den Wohngebäudeversicherer von der Leistungspflicht freistellt.
Leitungswasser: Streit um Versicherungsleistung nach Frostschaden
Gegenstand des Verfahrens war ein Wasserschaden, der durch bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren austretendes Leitungswasser verursacht wurde – durch Frost oder andere Bruchursachen. Bereits das Landgericht Neuruppin bewertete den Fall kritisch und sprach der Versicherungsnehmerin eine Leistung von 25 % abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts zu. Der Versicherer akzeptierte dies nicht, sodass der Fall vor das OLG Brandenburg gelangte. In der Berufung wurde die Klage vollständig abgewiesen.
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung und Kontrollpflicht
Das OLG stellte fest: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz für den im Februar 2023 eingetretenen Schaden. Die Beklagte ist von der Leistungspflicht befreit, da die Klägerin eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit in außergewöhnlichem Maße grob fahrlässig verletzt hat. Bereits das Landgericht hatte zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ihre Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle der Heizungsanlage grob fahrlässig verletzt hat. Nach Abwägung der Umstände liegt die Fahrlässigkeit jedoch in einem so außergewöhnlichen Maße vor, dass sie sich einem bedingten Vorsatz annähert. Die Schwere des Verschuldens rechtfertigt daher nach § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf null.
Maßgeblich ist nicht, ob das Gebäude genutzt wird. Im Winter muss jedes Gebäude beheizt und die Heizung ausreichend häufig kontrolliert werden. Bei dauerhaft bewohnten Gebäuden erfolgt dies meist automatisch, bei längerer Abwesenheit ist eine regelmäßige Kontrolle zwingend. Die Kontrolle richtet sich nach Bauart, Alter, Funktionsweise und Zuverlässigkeit der Heizungsanlage sowie nach Lebenserfahrung und Verkehrsanschauung. Besonders während Frostperioden ist eine engmaschige Kontrolle nötig. Bei leer stehenden Gebäuden ohne entleerte Wasserleitungen gilt ein halbwöchentliches Intervall als erforderlich.
Verstoß gegen die Kontrollpflicht und ursächlicher Schaden
Im vorliegenden Fall war das Gebäude zeitweise bewohnt, doch die dreimonatige Winterabwesenheit der Eltern der Klägerin stellte keine kurzfristige Urlaubsreise dar. Die Gasheizung war außer Betrieb, lediglich transportable Ölradiatoren liefen, deren Eignung für ausreichende Beheizung zweifelhaft war. Aufgrund der Frostgefahr bestand ein besonders hohes Risiko für Frostschäden, sodass die Kontrollpflicht auf wenige Tage bemessen war.
Die Klägerin hat diese Pflicht eklatant verletzt. Weder sie noch Dritte kontrollierten die Heizungen oder Räumlichkeiten während der gesamten Abwesenheit. Weder Schlüsselübergaben noch andere Vorkehrungen wurden getroffen, was die bewusste Missachtung der Kontrollpflicht zeigt. Selbst der Vortrag der Klägerin, sie habe „regelmäßig durch das Fenster geschaut“, war unzureichend und widersprach eigenen Angaben, dass sie seit August 2022 nicht mehr im Haus gewesen sei.
Die Obliegenheitsverletzung war ursächlich für den Schaden: Bei regelmäßiger Kontrolle wären Undichtigkeiten oder unzureichende Beheizung rechtzeitig erkannt, sodass der Wasserschaden im Keller hätte vermieden werden können. (bh)
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.26 – Az: 11 U 47/25
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