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21. April 2026
Waldkiefer im Garten wichtiger als Photovoltaikanlage?
Waldkiefer gewinnt gegen Photovoltaikanlage – und bleibt stehen

Waldkiefer im Garten wichtiger als Photovoltaikanlage?

Sonnenstrom vom eigenen Dach gilt als wichtiger Baustein der Energiewende. Doch was passiert, wenn ein geschützter Baum die Leistung der Photovoltaikanlage mindert? Das Verwaltungsgericht Berlin musste in einem Fall klären, ob eine verschattende Waldkiefer gefällt werden darf.

Ein großer Baum im Vorgarten kann nicht nur Schatten spenden, sondern auch zum Streitfall werden – etwa dann, wenn er die eigene Photovoltaikanlage beeinträchtigt. Mit einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin nun klargestellt, wie in solchen Konstellationen abzuwägen ist.

Im konkreten Fall ging es um ein Grundstück in Berlin. Der Eigentümer hatte auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage installiert. Vor dem Haus steht jedoch eine rund 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Nach Auffassung des Eigentümers verschattete der Baum die Anlage erheblich, weshalb er beim zuständigen Bezirksamt eine Fällgenehmigung beantragte.

Das zuständige Bezirksamt lehnte den Antrag ab und erhielt vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin Recht. Die zuständige Kammer wies die Klage des Eigentümers ab. Bei der Waldkiefer handele es sich aufgrund ihrer Art und Größe um einen geschützten Baum. Eine Ausnahmegenehmigung für die Fällung komme nicht in Betracht. Zwar betonte das Gericht, dass der Ausbau erneuerbarer Energien vom Gesetzgeber als besonders wichtig angesehen wird. Ein genereller Vorrang gegenüber anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen bestehe jedoch nicht. Vielmehr seien im Einzelfall die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Kein automatischer Vorrang für Photovoltaik gegenüber Naturschutz

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht klar, dass sowohl der Klimaschutz als auch der Naturschutz im Grundgesetz als Staatsziele verankert sind. Daher könne nicht automatisch dem Interesse an einer optimalen Nutzung der Photovoltaikanlage der Vorrang eingeräumt werden.

Ausschlaggebend war letztlich die konkrete Bewertung der betroffenen Interessen: Die Waldkiefer wurde als vital und verkehrssicher eingestuft, wies nur geringe Schäden auf und hat nach Einschätzung des Gerichts eine zu erwartende Restlebensdauer von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber fiel die Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage vergleichsweise gering aus. Die durch die Verschattung entstehende Minderleistung entspreche maximal dem Jahresstromverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts.

Auch wirtschaftliche Aspekte konnten dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Dass sich die Rentabilität der Anlage durch die Verschattung verringert, sei kein öffentlicher Belang und daher in der rechtlichen Abwägung nicht zu berücksichtigen.

Gegen die Entscheidung kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (bh)

 

VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 – Az. VG 24 K 46/24