Bereits im März 2025 hatte AssCompact erstmals über die Erweiterung des § 34 in der Gewerbeordnung berichtet. Es geht um einen eigenen Paragraphen für Vermittler von Verbraucher- oder Ratenkrediten, den § 34k. Die Bundesregierung hat den zugehörigen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge am Freitag, den 17.04.2026, nun im Bundestag dingfest gemacht. Zuvor war der im September 2025 vorgelegte Gesetzentwurf vom Verbraucherschutzausschuss überarbeitet worden. Ziel der Initiative ist laut Bundestag die Umsetzung von verschärften EU-Vorgaben zu Verbraucherkrediten und die grundsätzliche Anpassung an die Vorgaben für Immobiliendarlehen.
Die Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD stimmten für den Entwurf, die Opposition votierte dagegen.
Sachkundeprüfung für Kreditvermittler
Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung und der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG, hatte auf der Website der Akademie für Finanzberatung Anfang April eine Liste mit den wichtigsten Punkten aus dem nun beschlossenen Entwurf aufgeführt:
- Die Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung soll am 20.11.2026 in Kraft treten.
- Der § 34 der Gewerbeordnung wird für Vermittler von Verbraucherkrediten um den § 34k erweitert.
- Einschlägige Vermittler werden eine IHK-Sachkundeprüfung ablegen müssen. Es wird außerdem eine „Alte-Hasen-Regelung“ geben, bei der unter Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 01.01.2021 ein Antrag zu stellen ist. Zeit ist hierfür bis zum 31.05.2027.
Statement des AfW
Der AfW hat außerdem am Freitagnachmittag ein Statement zum Bundestagsbeschluss abgegeben, in dem er das Ziel einer einheitlichen Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung begrüßt, jedoch weiterhin erhebliche Defizite bei zentralen Punkten der praktischen Umsetzung sieht.
Mit dem Gesetz wird erstmals ein eigenständiger gewerberechtlicher Rahmen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen geschaffen. Damit werden grundsätzlich vergleichbare Anforderungen wie in anderen Bereichen der Finanzvermittlung eingeführt. Aus Sicht des AfW ist dies ein richtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Verbraucherschutz, heißt es.
Kritisch bewertet der Verband jedoch, dass die bereits im Gesetzgebungsverfahren beanstandete Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unverändert verabschiedet wurde. Diese sieht vor, dass KMU von der neuen Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler befreit sind, sofern sie die Darlehensvermittlung lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen ausüben. Damit entsteht kein einheitliches Anforderungsniveau im Markt, erläutert der AfW. Bereits in seiner Stellungnahme hatte man darauf hingewiesen, dass diese Regelung unabhängige Vermittler benachteiligt und das Ziel eines vergleichbaren Verbraucherschutzniveaus unterläuft. (mki)
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