Der Jahresbericht 2025 der Geschäftsstelle Versicherungsombudsmann enthält viele interessante Fallkonstellationen, in denen es auf die präzise Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt. Eine Beschwerde betraf die Abgrenzung zwischen „fahrbaren“ und „selbstfahrenden“ Arbeitsmaschinen und damit die Reichweite des versicherten Risikos „Fahrzeuganprall“.
Schaden durch Kran auf der Baustelle
Der Beschwerdeführer hatte an seinem versicherten Gebäude einen Anbau errichten lassen. Im Zuge der Bauarbeiten wurde die Balkonüberdachung des Bestandsgebäudes durch eine Fehlbedienung eines Krans beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des Bauunternehmens regulierte den Schaden auf Zeitwertbasis. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag in Höhe von 1.141,35 Euro forderte er vom Gebäudeversicherer und machte dies schließlich über den Weg der Beschwerde geltend.
Erklärung zum „Fahrzeuganprall“
In der Gebäudeversicherung des Beschwerdeführers war unter anderem das Risiko „Fahrzeuganprall“ versichert. Die zugrunde liegenden Bedingungen definieren dieses als Beschädigung durch die Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder durch eine fahrbare oder selbstfahrende Arbeitsmaschine. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass der eingesetzte Kran unter diese Begriffe falle.
Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf folgte dieser Argumentation nicht und stellte auf die maßgeblichen Auslegungsgrundsätze ab. Danach sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so zu verstehen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht erfassen muss. Gehört ein Begriff jedoch der Rechtssprache an, ist dessen juristische Definition heranzuziehen.
Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine
Bei dem Begriff „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ handelt es sich um einen solchen Rechtsbegriff, erklärt die Ombudsfrau. Er umfasst Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und Ausstattung zur Verrichtung von Arbeiten bestimmt sind und sich aus eigener Motorkraft fortbewegen können. Als Beispiele werden unter anderem Gabelstapler, Planierraupen, Mähdrescher und Mobilkräne genannt. Gemeinsames Merkmal ist die eigenständige Ortsveränderung. Diese Voraussetzung erfüllte der eingesetzte Kran im Schadenzeitpunkt nicht.
Verständnis der Fahrbarkeit im Alltag
Für den Begriff „fahrbare Arbeitsmaschine“ existiert hingegen keine feststehende juristische Definition. Maßgeblich ist daher das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Danach ist eine Arbeitsmaschine „fahrbar“, wenn sie grundsätzlich beweglich konstruiert ist, ihre Ortsveränderung jedoch nicht aus eigener Kraft, sondern etwa durch Ziehen oder Schieben erfolgt. Diese Beweglichkeit muss im Zeitpunkt des Schadenereignisses tatsächlich gegeben sein.
Ombudsfrau: Kran als stationäre Arbeitsmaschine
Im vorliegenden Fall war der Kran vom Fahrgestell getrennt und als stationäre Arbeitsmaschine aufgebaut. Eine Fortbewegung war in dieser Situation nicht möglich. Entsprechend konnte der Schaden nach den Versicherungsbedingungen nicht als „Fahrzeuganprall“ eingeordnet werden. Die Beschwerde blieb deshalb ohne Erfolg. (bh)
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