Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Die Berufsunfähigkeitsrente ersetzt das Einkommen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen seinen Job nicht mehr ausüben kann. Die Höhe der Rente bestimmt sich nach den vereinbarten Leistungen in dem Versicherungsvertrag. Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung etwa zu einer Lebensversicherung, d. h. als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), oder als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden. Die BU-Versicherung soll den Lebensstandard sichern und den Versicherten finanziell mit laufenden Entgelten unterstützen.
Besteht ein Pfändungsschutz?
In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Pfändungsschutz gesetzlich verankert. Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass bei hohen Schulden oder Unterhaltspflichten nicht das gesamte Einkommen oder Vermögen gepfändet werden kann. Es soll damit das Existenzminimum eines Schuldners gesichert werden, sodass die verfügbaren Mittel noch ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Hierfür bestehen bestimmte Schutzmechanismen: unpfändbare Vermögenswerte und Pfändungsfreibeträge.
Unpfändbare Vermögenswerte
Nicht alle Vermögenswerte sind pfändbar. So sind beispielsweise Gegenstände des täglichen Gebrauchs unpfändbar, aber auch bestimmte Sozialleistungen wie Bürgergeld. Grundsätzlich sind auch BU-Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geleistet werden, nicht der Pfändung unterworfen (bedingt pfändbare Bezüge). Unpfändbar sind grundsätzlich die Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, unabhängig davon, ob bereits Leistungen bezogen werden.
Wie bereits das Wort „grundsätzlich“ erahnen lässt, besteht Raum für Ausnahmen. So sind jene Renten aus sogenannten „Billigkeitsgründen“ pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt. Es hängt also von einer Billigkeitsprüfung ab, ob gepfändet werden kann oder nicht. Bei Gericht haben Gläubiger oder Insolvenzverwalter die Möglichkeit, eine solche Billigkeitsprüfung zu beantragen. Allerdings muss der Schuldner auch nach der Pfändung mindestens das Existenzminimum übrighaben. Dagegen kann es aber auch sein, dass die gesamte BU-Rente pfändbar ist, wenn der Schuldner andere finanzielle Mittel hat. Dies gilt nicht nur für die Berufsunfähigkeitsrenten von Arbeitnehmern, sondern auch für solche von Selbstständigen und Freiberuflern.
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