Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Neben den Gestaltungsrechten der Kündigung und dem Rücktritt ist die Anfechtung ein wichtiges Instrument, mit dem der Versicherer den Vertrag „zum Erliegen“ bringen und leistungsfrei werden kann.
Die Anfechtung nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung voraus. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss den Versicherer vorsätzlich über wichtige Tatsachen getäuscht haben, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung betrifft dies vor allem Angaben zur Gesundheit, zu beruflichen Tätigkeiten oder zum Einkommen.
Eine Täuschung kann sowohl durch falsche Angaben („positives Tun“) als auch durch das bewusste Verschweigen relevanter Informationen („Unterlassen“) erfolgen. Besonders kritisch sind unrichtige oder unvollständige Angaben im Gesundheitsfragebogen, da Krankheiten, Vorerkrankungen oder frühere Krankenhausaufenthalte das Risiko der Berufsunfähigkeit maßgeblich beeinflussen. Beispielsweise kann die Nichtangabe einer chronischen Erkrankung, die die Arbeitsfähigkeit einschränken könnte, als Täuschung gewertet werden.
Damit eine Anfechtung wirksam ist, muss der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt haben. Das bedeutet, er wusste um die Unrichtigkeit seiner Angaben und hatte die Absicht, den Versicherer durch falsche Informationen zu einer bestimmten Entscheidung zu bewegen, nämlich dem Vertragsabschluss. Eine fahrlässige oder versehentliche Falschangabe reicht nicht aus. Zudem muss die Täuschung ursächlich für den Vertragsschluss sein, das heißt, der Vertrag wäre ohne die Täuschung entweder nicht zustande gekommen oder nur unter anderen Bedingungen.
Vorliegen einer spontanen Anzeigeobliegenheit
Enthält der Gesundheitsfragebogen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags unpräzise oder mehrdeutige Fragen, die der Versicherungsnehmer anders versteht als der Versicherer, liegt grundsätzlich keine falsche Angabe vor. Dennoch kann in engen Ausnahmefällen eine spontane Anzeigeobliegenheit greifen – also eine unaufgeforderte Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers, selbst ohne direkte Frage durch den Versicherer. Die Voraussetzungen dafür sind äußerst restriktiv:
- 1. Die Information muss außergewöhnlich und wesentlich sein, sodass das Aufklärungsinteresse des Versicherers ganz erheblich tangiert wird und
- 2. muss für den Versicherungsnehmer offenkundig sein, dass es sich um eine signifikante Angabe handelt – selbst ohne explizite Nachfrage durch den Versicherer.
Diese Grundsätze entsprechen dem Urteil des Bundesgerichtshofs wonach eine solche Pflicht nach „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) bestehen kann, aber nur in „krassen Einzelfällen“. Ob eine solche spontane Anzeigenobliegenheit also besteht, ist damit dem individuellen Einzelfall vorbehalten und häufig auch Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen (siehe hierzu auch: Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?).
Erwähnenswert ist zudem, dass sich der Versicherte Täuschungshandlungen eines von ihm beauftragten Versicherungsmaklers gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.
Seite 1 Anfechtung BU-Vertrag: Was müssen Versicherte beachten?
Seite 2 Beweislast bei Anfechtung: Herausforderung für den Versicherer
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