Das Landgericht Trier hat eine gegen eine Versicherungsmaklerin gerichtete Schadenersatzklage in Höhe von rund 190.000 Euro vollständig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet eine Maklervollmacht einen Versicherungsmakler nicht dazu, sämtliche Versicherungsbedarfe eines Kunden eigenständig zu analysieren und ungefragt weitere Versicherungen zu vermitteln. Maßgeblich seien vielmehr der konkret vereinbarte Maklerauftrag und die Beratungsdokumentation.
Die beklagte Maklerin ist über ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei CGPA Europe Underwriting versichert. Der Spezialversicherer gewährte für das Verfahren Versicherungsschutz, unterstützte die Anspruchsabwehr und informierte kürzlich selbst über das Urteil. Die Prozessvertretung für die Maklerin übernahm die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Fehlender Hausratversicherungsschutz nach der Trennung
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Trennung eines Ehepaares. Die Maklerin wusste, dass der Ehemann aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und die bestehende Hausratversicherung mitgenommen hatte. Die im Haus verbliebene Ehefrau verfügte damit zunächst über keinen Hausratversicherungsschutz. Nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl verlangte die Frau und spätere Klägerin Ersatz für entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden in Höhe von insgesamt 189.895 Euro sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie warf der Maklerin vor, trotz ihrer Kenntnis von der fehlenden Hausratversicherung nicht auf einen entsprechenden Abschluss hingewirkt zu haben.
Das Landgericht Trier sah jedoch keine Pflichtverletzung. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie die Maklerin mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt oder eine umfassende Analyse ihres Versicherungsbedarfs verlangt hatte. Da eine Beratungsdokumentation für die gewünschte Haftpflichtversicherung vorlag, war die Klägerin beweispflichtig. „Diese gesetzliche Beweislastverteilung ist häufig von entscheidender Bedeutung für den Ausgang eines Rechtsstreits“, so Rechtsanwalt Stephan Michaelis.
Seite 1 Maklerhaftung: Der konkrete Vermittlungsauftrag entscheidet
Seite 2 Umfang des Vermittlungsauftrags ist entscheidend
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