Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss auch einen Beratungstermin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie angeben, wenn dieser im Zusammenhang mit einer Paartherapie steht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 09.06.2026 entschieden. Darauf weist die Kanzlei Jöhnke und Reichow in einer aktuellen Besprechung des Urteils hin.
Im konkreten Fall hatte ein 1979 geborener Mann im Oktober 2019 eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. In den Gesundheitsfragen wurde unter anderem danach gefragt, ob in den vergangenen fünf Jahren Krankheiten der Psyche bestanden hätten und ob der Antragsteller von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden sei.
Der Kläger gab eine mittelgradige depressive Phase aus den Jahren 2016 und 2017 sowie eine anschließende therapeutische Behandlung an. Nicht angegeben hatte er hingegen einen Termin am 23.09.2019 bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Anlass waren zugespitzte Eheprobleme. Der Arzt bot auch Familien- und Paartherapien an.
Versicherer erklärt Anfechtung
Nach dem späteren Leistungsantrag wegen einer rezidivierenden depressiven Störung erhielt der Versicherer Kenntnis von dem Termin. Der Arzt hatte die Sitzung bei der Krankenkasse als probatorische Sitzung wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ abgerechnet. Er teilte dem Versicherer zudem mit, der Kläger habe sich zur Abklärung einer entsprechenden Diagnose vorgestellt.
Der Versicherer lehnte daraufhin weitere Leistungen ab, erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an. Zugleich verlangte er bereits gezahlte Versicherungsleistungen und Beiträge zurück.
Das Landgericht Dresden hatte zunächst zugunsten des Klägers entschieden. Es war zwar davon ausgegangen, dass die Gesundheitsfragen objektiv unrichtig beantwortet worden waren, sah jedoch keinen Nachweis für ein arglistiges oder vorsätzliches Verhalten.
OLG sieht Offenbarungspflicht
Das OLG Dresden kam dagegen zu einer anderen Bewertung. Nach Auffassung des Senats handelte es sich bei dem Termin vom 23.09.2019 nicht lediglich um eine gesundheitlich nicht relevante Paar- oder Konfliktberatung, sondern um eine offenbarungspflichtige psychotherapeutische Konsultation. Der Arzt sei approbierter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kassenärztlich und als Familientherapeut zugelassen gewesen. Die Abrechnung bei der Krankenkasse habe zudem vorausgesetzt, dass die Beratung den Anforderungen der Psychotherapie-Richtlinie entsprach.
Nach Ansicht des Senats war die Beratung aufgrund des erheblichen und länger andauernden Leidensdrucks auch keine lediglich belanglose oder vorübergehende Befindlichkeitsstörung. Die Gesundheitsfragen hätten ausdrücklich nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte oder Psychologen gefragt. Deshalb sei der Termin anzugeben gewesen.
Arglistiges Verschweigen bejaht
Darüber hinaus sah das OLG den Nachweis eines arglistigen Verschweigens als erbracht an. Dabei stellte der Senat unter anderem auf die zeitliche Nähe des Arztbesuchs zum Versicherungsantrag, frühere psychotherapeutische Behandlungen sowie weitere aus seiner Sicht beschönigende Angaben des Klägers zu psychischen Belastungen ab.
Das OLG änderte das Urteil des Landgerichts daher ab und wies die Klage auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Zugleich verurteilte es den Kläger, insgesamt 17.621,26 Euro zuzüglich Zinsen an den Versicherer zu zahlen. Die Summe umfasst bereits erbrachte Versicherungsleistungen sowie Beiträge. Die Revision wurde nicht zugelassen. (bh)
OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2026 – Az.: 4 U 1489/25
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