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Steuern & Recht
19. Juni 2017
Schutz der Hausratversicherung bei Balkon-Gegenständen

Schutz der Hausratversicherung bei Balkon-Gegenständen

Greift der Schutz der Hausratversicherung, wenn die auf dem Balkon befindlichen Gegenstände durch einen Sturm beschädigt bzw. zerstört werden? Das darüber gefällte Urteil des Amtsgericht (AG) Bremen ist inzwischen rechtskräftig.

Ein Sturm von mindestens acht Windstärken zerstörte auf dem Balkon des Klägers zwei Blumenkübel, ein Vogelnistkasten sowie zwei Windschutzelemente. Daraufhin machte er den entstandenen Schaden in Höhe von rund 660 Euro bei seinem Hausratversicherer geltend. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab. Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. In diesen wird für Sachen außerhalb von Gebäuden, mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen, keine Entschädigung übernommen. Der Balkon des Klägers gehöre zwar unstrittig zur Wohnung und insofern zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort. Er befindet sich allerdings außerhalb und nicht innerhalb des Gebäudes, sodass keine Leistungsverpflichtung bestehe. Der Versicherungsnehmer machte geltend, dass die Ausschlussklausel für einen Laien im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB überraschend und somit unwirksam ist. Die Forderung nach Ersatz des Schadens sah das AG Bremen als unbegründet an und wies die Klage zurück.

Definition des Inneren Gebäudes ausschlaggebend

Die Urteilsbegründung bezieht sich auf den Umstand, dass sich Gegenstände, die sich auf dem Balkon befinden, nicht als innerhalb eines Gebäudes befindlich angesehen werden können. Das Innere eines Gebäudes ist durch Mauern, Fenster und Türen vor äußeren Einflüssen geschützt. Hausrat, der sich auf einem Balkon befindet, sei Naturgefahren weitgehend schutzlos ausgesetzt. Die vom Versicherer verwendete Klausel ist nicht als überraschend anzusehen. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich selbst ohne versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen der Sinn und Zweck dieser Regelung. (kk)

AG Bremen, Urteil vom 15.03.2017, Az.: 17 C 369/16