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Steuern & Recht
8. August 2014
Hausverkauf platzt: Kein Schadensersatz für Rückabwicklungskosten von Darlehensverträgen

Hausverkauf platzt: Kein Schadensersatz für Rückabwicklungskosten von Darlehensverträgen

Kündigen Eigentümer einen Tag vor Abschluss eines Hausverkaufs an, doch nicht an die potenzielle Käuferin verkaufen zu wollen, so schulden sie ihr keinen Schadensersatz für Rückabwicklungskosten von Darlehensverträgen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken festgestellt.

Im Streitfall stand ein Hauskauf kurz vor dem Abschluss. Da das Geschäft bis dahin über einen Makler lief, begegneten sich Kaufinteressentin und Hauseigentümer erst einen Tag vor dem eigentlichen Kaufabschluss zu einem letzten Besichtigungstermin. Dabei stellte die potenzielle Käuferin fest, dass der Nachbar ein Arbeitskollege war. Direkt nach dem Treffen kündigten die Eigentümer an, nun doch nicht an die Kaufinteressentin verkaufen zu wollen.

Rückabwicklung der Darlehensverträge kostet 9.000 Euro

Die Käuferin ist der Ansicht, dass die Verkäufer dem Arbeitskollegen kein gutes Nachbarschaftsverhältnis gönnen und nur deswegen so plötzlich nicht mehr verkaufen möchten, da sie selbst keine gute Beziehung zu ihm pflegen. Die Widerrufsfristen der bereits geschlossenen Darlehensverträge waren abgelaufen, sodass der Käuferin Rückabwicklungskosten von 9.000 Euro entstanden. Diese wollte sie von den Verkäufern wiederhaben, da sie es waren, die ohne triftigen Grund einen Rückzieher in letzter Minute gemacht hatten.

Vertragsfreiheit erlaubt jederzeitigen Abbruch

Das OLG Saarbrücken hat die Klage abgewiesen und betont, dass die Vertragsfreiheit bis zum endgültigen Abschluss jeder Seite das Recht gewähre, die Verhandlungen abzubrechen. Die Hauseigentümer hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Interessentin schon mehrere Wochen vor dem Notartermin Kredite aufnahm. Noch dazu solche, deren Widerrufsfrist zum Termin des Kaufabschlusses längst abgelaufen war. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Käuferin auf eigenes Risiko handelte und keinen Schadensersatz geltend machen kann. (kb)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 4 U 435/12