Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Länderkammer beispielsweise bei der Regelung der Beratungstermine für Antragsteller von Pflegeleistungen, bei der geplanten Dynamisierung der Pflegeleistungen in den verschiedenen Pflegestufen sowie bei den Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
Hintergrund
Der Bundestag hatte am 04.07.2014 in erster Lesung über das sogenannte erste Pflegestärkungsgesetz debattiert. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Anfang 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte systematisch erhöht werden. Der Beitrag zur Pflegeversicherung von derzeit 2,05% des Bruttoeinkommens (Kinderlose 2,3%) steigt Anfang des nächsten Jahres um 0,3 Punkte auf dann 2,35% (2,6% für Kinderlose).
Mit zwei „Pflegestärkungsgesetzen“ sollen in dieser Wahlperiode die Beiträge in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Prozentpunkte angehoben werden. Dadurch stehen dann rund 5 Mrd. Euro mehr pro Jahr für die Pflege zur Verfügung. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Künftig wird es fünf statt drei Pflegestufen geben, um die Pflegebedürftigkeit genauer zuordnen zu können.(kb)
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