AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. Dezember 2019
Kapitallebensversicherungen: Verkauf auf Zweitmarkt steuerfrei

Kapitallebensversicherungen: Verkauf auf Zweitmarkt steuerfrei

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wer Rechte an Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt veräußert, muss auf diese keine Umsatzsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwirbt. Der Kaufpreis der Versicherungen lag über dem sogenannten Rückkaufswert, aber unter dem Wert der eingezahlten Versicherungsprämien. Nachdem sie die Versicherungen erworben hatte, änderte die Klägerin die Versicherungsverträge. Sie kündigte die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen und stellte die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise um. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften.

Finanzamt will Umsatzsteuer erheben

Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung der Lebensversicherungen erachtete die Klägerin als steuerfrei. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des Kaufpreises, den die Fondsgesellschaften gezahlt hatten, zu versteuern. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

BFH: Veräußerung von Kapitallebensversicherungen umsatzsteuerfrei

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf. Nach seinem Urteil handelt es sich um „steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes“. Die Klägerin erbrachte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung. Dabei ist die Übertragung der (künftigen) Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.

Geschäftsmodell bestätigt

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Hätte das Finanzamt Recht bekommen und eine Umsatzbesteuerung verpflichtend, wäre ihm die Geschäftsgrundlage entzogen worden. (tos)

BFH, Urteil vom 05.09.2019, Az.: VR 57/17

Bild: © only_kim – stock.adobe.com

Lesen Sie auch: LV: Bayern will Erträge aus Einmalauszahlungen steuerbefreien