Wenn sowohl die zuständige Pensionskasse als auch der frühere Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten geraten, mussten sich die Rentenbezieher bisher häufig mit geringeren Rentenzahlungen arrangieren. Dies ist das von der BaFin abgesegnete Vorgehen. Ein Rentner wollte sich damit nicht abfinden und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), um seine Ansprüche durchzusetzen. Das BAG rief wiederum den Europäischen Gerichtshof an, um die Auslegung des EU-Rechts zu konkretisieren.
Betriebsrente wird von Pensionskasse gekürzt
Im konkreten Fall ging es um einen Betriebsrentner, dessen Leistungen gekürzt wurden, da zunächst seine zuständige Pensionskasse in Schwierigkeiten geriet und anschließend sein früherer Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste. Die Pensionszahlungen und das Weihnachtsgeld wurden vom Pensionssicherungsverein (PSV) übernommen. Die Betriebsrente wurde gekürzt weiterbezahlt.
Kläger sieht PSV in der Pflicht
Der Rentner war der Meinung, dass der PSV für die ihm vorenthaltenen Zahlungen in Höhe von monatlich knapp 83 Euro einspringen müsse, da der PSV grundsätzlich für die Zahlung von Betriebsrenten im Falle von Unternehmenspleiten zuständig sei.
Prozessverlauf
Vor dem Arbeitsgericht Köln war der Mann noch unterlegen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied jedoch zu seinen Gunsten. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses erbat sich jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Klärung des EU-Rechts.
Mindestschutzpflicht liegt bei den Mitgliedsstaaten
Der EuGH entschied, dass die Mitgliedsstaaten einen Schutz gegen offensichtlich überzogene Kürzungen gewährleisten müssen. Dies ist in Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festgeschrieben. Damit sind die EU-Mitgliedsstaaten in der Pflicht, wenn eine Betriebsrentenkürzung dazu führt, dass der Rentner unter die Armutsgrenze fällt, aber auch, wenn eine offensichtlich überzogene Kürzung erfolgt.
Mindestens die Hälfte der Rente muss bezahlt werden
Die Richter des EuGH äußerten sich auch, ab wann eine Kürzung offensichtlich überzogen sei. Ein früherer Arbeitnehmer müsse dementsprechend mindestens die Hälfte seiner erworbenen Leistungsansprüche erhalten. Sobald dies nicht der Fall ist, handele es sich um eine offensichtlich überzogene Kürzung.
Konkrete Ausgestaltung bleibt Gesetzgeber vorbehalten
Wie die einzelnen Mitgliedsstaaten diesem EU-Recht jedoch Geltung verschaffen, bleibt ihnen überlassen. Deutschland kann dementsprechend entscheiden, ob die überzogenen Kürzungen abgewendet werden, indem die Pensionskassen unter den Schutz des PSV gestellt werden, der Staat direkt einspringt oder ob eine andere Lösung gefunden wird. (tku)
EuGH, Urteil vom 19.12.2020, Az.: C-168/18
Bild: © Zerbor – stock.adobe.com
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Leserkommentare
Comments
der Staat muß einspringen?
Schöner Witz! Der Staat sind wir Bürger. Also dürfen wir für uns selber einspringen und alles bezahlen. So verkauft man uns Bürger als dumme Trottel!
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Durchschnittsberechnung uninteressant!
Gutverdiener werden bis 10 Jahre älter, im Durchschnitt! Das bedeutet das sehr viele, sehr viel älter werden. Aktuelle Berechnungen ab Geburt inkludieren Kindersterblichkeit, Unfälle in jungen Jahren, Krebs- und andere Krankheiten-das drückt den Schnitt gewaltig. Demzufolge müsste die Kriegsgeneration im Schnitt um 70 Jahre alt werden. Am 16.05.19 verstarben in München aber 13 Personen die über 80 Jahre alt wurden, 10 Personen über 90 Jahre, nur vier die jünger waren, 2 unter 70. Ich kann Ihnen versichern, dass ist keine Ausnahme.
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Durchschnittsberechnung uninteressant!
Gutverdiener werden bis 10 Jahre älter, im Durchschnitt! Das bedeutet das sehr viele, sehr viel älter werden. Aktuelle Berechnungen ab Geburt inkludieren Kindersterblichkeit, Unfälle in jungen Jahren, Krebs- und andere Krankheiten-das drückt den Schnitt gewaltig. Demzufolge müsste die Kriegsgeneration im Schnitt um 70 Jahre alt werden. Am 16.05.19 verstarben in München aber 13 Personen die über 80 Jahre alt wurden, 10 Personen über 90 Jahre, nur vier die jünger waren, 2 unter 70. Ich kann Ihnen versichern, dass ist keine Ausnahme.
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