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6. Februar 2020
Lebensversicherung: Vertragsänderung heilt unwirksame Widerrufsbelehrung

Lebensversicherung: Vertragsänderung heilt unwirksame Widerrufsbelehrung

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung anlässlich einer Vertragsänderung kann eine unwirksame Belehrung aus dem Ausgangsvertrag heilen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. In dem Urteil legte es auch fest, wie Verbraucherinformationen beizufügen und Nutzungen nachzuweisen sind.

Die Frage nach der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen in Lebensversicherungsverträgen hat immer wieder zu Unsicherheiten und nicht selten auch bis vor die Gerichte geführt. Bei einem aktuellen Fall hat nun das Oberlandesgericht Dresden entschieden, wie eine unwirksame Belehrung auch „geheilt“ werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung eine Vertragsänderung vornimmt und bei diesem Anlass ordnungsgemäß belehrt wird. Diese Belehrung heilt dann die unwirksame Belehrung, die zum Ausgangsvertrag stattgefunden hat.

Vertragsänderung mit neuer Belehrung macht ursprüngliche Fehler gut

Konkret forderte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien und der von der Versicherung gezogenen Nutzungen für eine im Policenmodell geschlossene Lebensversicherung. Die im Antragsformular enthaltene Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben gewesen (gemäß § 5a Abs. 2 VVG a. F.).

Das Gericht urteilte, dass es auf die ursprüngliche Widerspruchsbelehrung nicht ankomme. Der Vertrag war im Jahr 1994 geschlossen worden. Bereits 1995 habe der Kläger mit der Beklagten eine wesentliche Ergänzung und Änderung des Vertrages vereinbart. In diesem Zusammenhang habe der Versicherer den Kläger ordnungsgemäß belehrt. Durch die Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien sowie eine Verlängerung der Vertragslaufzeit sei laut dem Gericht eine Vertragsänderung vorgenommen worden, die einem Neuabschluss entspreche.

Verbraucherinformation kann in Versicherungsbedingungen integriert sein

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die dem Vertrag beizufügenden Verbraucherinformationen nicht gesondert erteilt werden müssen. Sie können auch in die Versicherungsbedingungen integriert werden. Dem stehe nicht entgegen, dass das VAG verlange, die Verbraucherinformation solle eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein.

Versicherungsnehmer muss Höhe der Nutzungen darlegen

Auch habe laut dem Gericht der Kläger nicht ausreichend darlegen können, wie hoch die sogenannten Nutzungen waren, die der Versicherer während der Laufzeit aus den gezahlten Versicherungsprämien gezogen hat. Dies sei aber Voraussetzung für eine Rückerstattung. Es bestehe für den Versicherer grundsätzlich keine sekundäre Darlegungslast, die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (tos)

OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2019, Az.: 4 U 1364/19

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