AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. Februar 2020
Müssen Vermittler 2020 vermehrt mit Weiterbildungskontrollen rechnen?

Müssen Vermittler 2020 vermehrt mit Weiterbildungskontrollen rechnen?

Bis Februar 2021 muss die EU-Kommission die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD prüfen und einen Prüfbericht vorlegen. Darin geht es auch um die Weiterbildungspflicht. Müssen Vermittler im Laufe des Jahres 2020 also vermehrt mit Kontrollen rechnen? Steffen Pollmer, stellvertretender Leiter des Referats Finanzdienstleistungs- und Versicherungswirtschaft der IHK München gibt Auskunft.

Herr Pollmer, bis Februar 2021 muss die EU-Kommission die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD prüfen und einen Bericht vorlegen. Müssen Vermittler daher im laufenden Jahr vermehrt mit Stichprobenprüfungen ihrer Weiterbildungen durch die IHK rechnen?

Wir überprüfen im Rahmen von Stichprobenkontrollen, ob die Weiterbildungsverpflichtung von dem betroffenen Personenkreis eingehalten wird. Auch in diesem Jahr wird daher ein Teil der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die eine Erlaubnis haben, angeschrieben und überprüft.

Daneben können wir als IHK Gewerbetreibende auch anlassbezogen überprüfen, ob die Weiterbildungsverpflichtung eingehalten wird. Das ist der Fall, wenn es beispielsweise Beschwerden über Vermittler wegen möglicher Falschberatungen gibt.

Wie läuft eine solche Prüfung konkret ab?

Die IHK kommt auf den Gewerbetreibenden zu und ordnet an, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach dem in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VerVermV) vorgesehenen Muster abzugeben (vgl. § 7 Abs. 3 Vers-VermV, Anlage 4 zur VersVermV). Anhand der eingereichten Erklärungen wird geprüft, ob es sich um Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der VersVermV handelt. Haben wir als IHK Zweifel an der Erklärung oder Rückfragen, können wir uns in einem nächsten Schritt die vom Vermittler und Berater aufzubewahrenden Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen zur Prüfung vorlegen lassen.

Wichtig ist dabei aus unserer Sicht, dass die Vermittler und Berater uns die Erklärungen und Nachweise zu den absolvierten Weiterbildungen nicht unaufgefordert zuschicken müssen. Sie sollen abwarten, bis wir entsprechende Erklärungen und Unterlagen anfordern.

Wie können Vermittler sich vorbereiten?

Im Vorfeld der Entscheidung bezüglich einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme dürfte es sicherlich sinnvoll sein, sich mit unseren Hinweisen zur Weiterbildung auf unserer Internetseite vertraut zu machen und diese bei der Wahl der Weiterbildung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus müssen die Vermittler und Berater ohnehin die Nachweise und Unterlagen, zum Beispiel die Teilnahmebescheinigungen, sammeln und für die Dauer der gesetzlichen Fristen aufbewahren sowie in den Geschäftsräumen vorhalten.

Die VersVermV spezifiziert nicht welche Arten von Weiterbildung anerkannt werden. Wonach sollen sich Vermittler also richten?

Die VersVermV lässt jede geeignete Form der Weiterbildung zu. Das Spektrum reicht von der klassischen Präsenzveranstaltung, über E-Learning-Angebote bis hin zu betriebsinternen Schulungen. Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen an die Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen nach Anlage 3 der VersVermV entsprechen. Auch Weiterbildungen im Selbststudium, die mit nachweisbaren Lernkontrollen durch den Anbieter verbunden sind, sind erlaubt.

Und inhaltlich?

Inhaltlich muss die Weiterbildung einen Bezug zur Versicherungsvermittlung haben, da Sinn und Zweck der Weiterbildung die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz ist. Sofern Maßnahmen gewählt werden, die sich mit den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalten der Sachkundeprüfung befassen, können diese in der Regel anerkannt werden. Aber auch Themen und Inhalte, die nicht von der Anlage 1 erfasst werden, zum Beispiel Weiterbildungen zu Cyberversicherungen oder Transportversicherungen können berücksichtigt werden, sofern der Bezug zur Versicherungsvermittlung oder -beratung erkennbar ist.

Gibt es bei den IHK einheitliche Standards für die Anerkennung von Nachweisen oder liegt das im Ermessen jeder einzelnen IHK?

Um einen möglichst einheitlichen Vollzug im Bundesgebiet zu gewährleisten, hat die IHK-Organisation gemeinsame Anwendungshinweise zum Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie und zur VersVermV erarbeitet. Zudem tauschen sich die fachlich zuständigen IHK-Mitarbeiter regelmäßig in Arbeitskreisen zu relevanten Fragestellungen bei der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben aus, um ein gemeinsames Vorgehen abzustimmen.

Wie kann der Vermittler herausfinden, welche Weiterbildungsträger den IDD-Vorgaben entsprechen?

Es gibt keine staatliche Zertifizierung von Weiterbildungsträgern. Der Weiterbildungsträger oder der Anbieter muss in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die Maßnahme hinreichend geplant und systematisch organisiert ist. Auch die Qualifikation des Referenten vor Ort muss der Träger oder Anbieter gewährleisten. Die detaillierten Anforderungen an die Qualität der Maßnahme, also zum Beispiel Planung, systematische Organisation, Qualifikation des Referenten vor Ort, kann der Weiterbildungsträger der Anlage 3 der VersVermV entnehmen.

Bei der Suche nach der richtigen Weiterbildungsmaßnahme können folgende Hinweise sehr hilfreich sein: Ist die Weiterbildungsmaßnahme nachvollziehbar beschrieben? Gibt es eine Ablaufplanung? Erhalten die Teilnehmer im Vorfeld die erforderlichen Informationen bzw. eine Einladung mit einer Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme? Entscheidend ist natürlich auch, ob der Referent über die notwendige Qualifikation und Fachkompetenz verfügt.

Bild: © thodonal – stock.adobe.com

Lesen Sie auch:

IDD-konforme Weiterbildung: Versicherer investieren mehr

IDD-Check 2020: Weiterbildung auf dem Prüfstand