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3. März 2020
CHECK24 schlägt zurück: Klausel der HUK24 unzulässig?

CHECK24 schlägt zurück: Klausel der HUK24 unzulässig?

Kaum hat CHECK24 im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG eine Niederlage einstecken müssen, holt das Vergleichsportal gegen deren Tochterunternehmen HUK24 zum Gegenschlag aus – wegen einer Kündigungsklausel – und hat eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Jetzt hat CHECK24 versucht, die HUK-COBURG mit ihren eigenen Waffen zu schlagen. Mit einem ersten Erfolg, wie ein aktueller Rechtsstreit zeigt. Denn diesmal hat das Onlineportal seinen Kontrahenten HUK, genauer deren Direktversicherer HUK24, abgemahnt. Eine Kündigungsklausel des Unternehmens sei nach Ansicht von CHECK24 „verbraucherfeindlich“. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen behalte sich HUK24 vor, eine Kündigung, die per E-Mail geschickt wird, pauschal zurückzuweisen, schreibt das Vergleichsportal in einer Pressemitteilung. Gegen die besagte Klausel hat CHECK24 nun eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin erwirkt.

Kündigungen von Versicherungsverträgen nur per Formular?

CHECK24 wirft HUK24 vor, dass Kunden Kündigungen von Versicherungsverträgen nur mittels eines speziellen Formulars durchführen können. Laut einer Klausel könne eine Kündigung, die per E-Mail eintrifft, von HUK24 zurückgewiesen werden. Damit verstoße der Direktversicherer in den Augen von CHECK24 gegen geltendes Recht: Für Kündigungen dürfe keine strengere Form als die Textform gelten. Vielmehr müssen auch Kündigungen per E-Mail oder Fax akzeptiert werden.

CHECK24 erwirkt einstweilige Verfügung

Vor dem Landgericht Berlin hat das Onlineportal gegen die Klausel von HUK24 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese erging per Beschluss. HUK24 kann gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel einlegen.

Der Streit zwischen Check24 und HUK-COBURG

Zum wiederholten Male stritten sich HUK-COBURG und CHECK24 gerichtlich (AssCompact berichtete). Zuletzt ging es um den Kündigungsservice, den das Vergleichsportal seinen Kunden bietet, wenn sie über CHECK24 eine neue Versicherung abschließen. HUK-COBURG wollte Kündigungen ihrer Kfz-Versicherungsverträge, die auf diesem Wege von CHECK24 veranlasst wurden, nicht akzeptieren. Das Landgericht Berlin bestätigte, dass es irreführend sei, wenn CHECK24 seinen Kündigungsservice als rechtskonform und gültig darstelle. Wird eine Kündigung durch CHECK24, als Vertreter des Kunden, übermittelt, ohne dass eine gültige Vollmachtsurkunde vorgelegt werden kann, habe der Versicherer ein Zurückweisungsrecht.

Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte HUK-COBURG letztes Jahr erstritten, dass CHECK24 die Kfz-Versicherungen der HUK nur noch in seine Online-Preisvergleiche aufnehmen darf, wenn für die Produkte kein Preis angegeben wird. Auch die Logos des Kfz-Versicherers dürfen nicht mehr in der bisherigen Form erscheinen.(tos)

Bild: © alphaspirit – stock.adobe.com

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