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5. März 2020
Ist die private Pflegeversicherung unkündbar?

Ist die private Pflegeversicherung unkündbar?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zwei entscheidende Leitsätze für die Pflegeversicherung veröffentlicht. Demnach sind private Pflegeversicherungsverträge seitens des Versicherers quasi unkündbar – und zwar auch unabhängig von der Krankenversicherung.

Das Kündigungsverbot im Sozialgesetzbuch (§ 110 Abs. 4 SGB XI) hat laut einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg Konsequenzen für die Pflegeversicherung. In einer Leitsatzentscheidung weist das Gericht darauf hin, dass durch das Verbot eine Beendigung privater Pflegeversicherungsverträge durch außerordentliche Kündigung nicht möglich ist. Ferner weist es darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang auch eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages durch den Versicherer nicht automatisch auf eine bereits vorhandene private Pflegeversicherung auswirkt.

Privatdetektiv sucht nach vorgetäuschter Physiotherapie

Im konkreten Fall unterhielt ein mittlerweile pflegebedürftiger Mann bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankheitskostenvollversicherung sowie eine private Pflegepflichtversicherung. Versicherer und Versicherungsnehmer hatten bereits mehrfach vor Gericht gestritten. Zuletzt warf der Versicherer dem Mann vor, er habe Physiotherapieleistungen erschlichen. Da die Häufigkeit der Physiotherapie nicht nachvollziehbar war, hatte die Versicherung einen Privatdetektiv beauftragt. Als sie zur Erkenntnis gelangte, vom Versicherten getäuscht worden zu sein, kündigte sie den privaten Vertrag der Krankheitskostenvollversicherung außerordentlich.

Kündigung wegen Kontrahierungszwang ausgeschlossen

Die dagegen gerichtete Klage des Versicherten hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Die Pflegepflichtversicherung bestehe unverändert fort. Es verwies auf § 110 Abs. 4 SGB XI, wonach Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers aufgrund des Kontrahierungszwanges ausgeschlossen seien. Der Versicherer hingegen war der Ansicht, der Kontrahierungszwang gelte nur, wenn Personen nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches XI Mitglied in einer privaten Krankenversicherung geworden seien. Dies sei hier nicht der Fall.

Gleichwertigkeit mit sozialer Pflegeversicherung

Das LSG wies die Berufung zurück und folgte im Wesentlichen der Begründung des Sozialgerichts. Die Regelung des Kontrahierungszwanges ziele darauf ab, den Versicherungsschutz auch bei Vertragsverletzungen aufrecht zu erhalten. Die private Pflegepflichtversicherung solle damit einen Schutz gewähren, der der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sei.

„Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ ... nicht automatisch

Das LSG betonte, dass der Kläger auch nach Kündigung der Krankenversicherung verpflichtet sei, die Pflegeversicherung bestehen zu lassen. Daran ändere der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nichts. Durch das in den §§ 23 Abs. 2 SGB XI normierte Wahlrecht des Versicherten müsse dieser die private Pflegeversicherung nicht zwingend bei dem Krankenversicherer abschließen. Es sei also möglich, die Versicherungsverhältnisse zu trennen. Insofern habe eine Kündigung der Krankenversicherung nicht automatisch eine Auswirkung auf den Vertrag mit der Pflegeversicherung. (tos)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2019 – L 4 P 2146/18

Bild: © thodonal – stock.adobe.com

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