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6. März 2020
Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

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Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

In alten Versorgungszusagen war der Dreiklang „Altersrente – Hinterbliebenenversorgung – Invaliditätsabsicherung“ nahezu Standard. Wieso rückt die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betriebliche Altersvorsorge heute in den Hintergrund? Besteht kein Bedarf mehr? Und wann ist der Einschluss sinnvoll?

Ein Gastbeitrag von Michael Reinelt, Abteilungsdirektor Betriebliche Altersversorgung der Dialog Lebensversicherungs-AG

Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 und der damit zusammenhängenden Änderung der steuerlichen Förderung der Direktversicherung (von pauschalversteuerten Beiträgen zu steuerfreien Beiträgen) wurde in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) meist nur noch die Altersversorgung abgesichert. Teilweise wird sie um eine Berufsunfähigkeitsrente erweitert oder durch diese ersetzt. Die Hinterbliebenenversorgung spielt jedoch in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fast gar keine Rolle mehr und findet sich nur noch selten in einem bAV-Vertrag wieder: Meist ist eine Beitragsrückerstattung bei Tod vor Rentenbeginn vereinbart. Alternativ wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Verstirbt der Arbeitnehmer zu Beginn seines Vertrages, wird daher nur eine geringe Todesfallleistung fällig, die den Bedarf der Hinterbliebenen kaum decken kann. Ab Rentenbeginn ist der Einschluss einer Rentengarantiezeit Standard geworden. Die wegfallende Altersrente des Verstorbenen wird dadurch nur zeitweise vollständig ersetzt. Sie greift zudem nur, wenn die versicherte Person in den ersten Jahren nach Rentenbeginn verstirbt. Eine konstant hohe Hinterbliebenenversorgung sucht man heute daher meist vergeblich.

Ist die Todesfallleistung in der bAV nicht mehr zeitgemäß?

Die Hinterbliebenenabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist nur gering. Wie hoch die Witwen-bzw. Witwerrente ist, hängt davon ab, ob man die große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente erhält. Die kleine Witwen-bzw. Witwerrente beträgt nur 25% der Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte und greift nach neuem Recht maximal zwei Jahre. Die große Witwen- bzw. Witwerrente, die je nach Jahr der Eheschließung 55% oder 60% der Rente des Verstorbenen beträgt, ist an strenge Regeln (z. B. Alter des Hinterbliebenen, Erziehung eines minderjährigen Kindes) geknüpft, wodurch sie nicht jeder erhält. Bezieht der Hinterbliebene selbst ein Einkommen, wird dieses noch angerechnet und die Rente sinkt.

Es wird deutlich: Die gesetzliche Rentenversicherung deckt nur selten den Wegfall des Einkommens der verstorbenen Person ab. Neben der Trauer um den Verstorbenen kommen häufig auch noch finanzielle Sorgen hinzu und es droht der Absturz in die Schuldenfalle. Wieso wird nicht mehr der einfache Weg gewählt und die Hinterbliebenenabsicherung in die bAV integriert? Ein Bedarf, die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern, besteht in einem hohen Maße.

 
Ein Artikel von
Michael Reinelt