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23. März 2020
Kein Begleithund für einen beeinträchtigen Buben

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Kein Begleithund für einen beeinträchtigen Buben

Ein beeinträchtigter Grundschüler, der einen Begleithund für sein soziales und schulisches Leben benötigt, bekommt das Tier nicht von der Krankenkasse finanziert. Die Pflegeeltern des Kindes einer alkoholkranken Mutter müssen selbst für die Kosten in fünfstelliger Höhe aufkommen, entschied das LSG Celle.

Wenn die gesetzliche Krankenkasse für die Anschaffung eines Blindenhundes aufkommt, gilt dies als Selbstverständlichkeit. Doch wie sieht es mit der Anschaffung eines Haustieres aus, wenn es um andere Beeinträchtigungen im Lebensalltag geht? Darüber musste das Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Fall urteilen.

Alkoholkranke Mutter

Konkret ging es um einen Grundschüler, der an einem fetalen Alkoholsyndrom leidet. Dies rührt daher, dass seine alkoholkranke Mutter während ihrer Schwangerschaft erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat und medizinische Hilfsangebote von Außenstehenden ablehnte. Nach der Geburt wurde der Sohn in staatliche Obhut überführt und an Pflegeeltern vermittelt.

Fetales Alkoholsyndrom und Entwicklungsstörungen

Aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums während der Schwangerschaft kam es bei dem Jungen zum fetalen Alkoholsyndrom und zu Entwicklungsstörungen. Diese äußern sich unter anderem darin, dass er zappelig ist und zum Redeschwall neigt. In der Schule benötigt er die Unterstützung einer Integrationshelferin, die ihn schon seit dem Kindergarten begleitet.

Kinderärztin verordnet Begleithund

Um seinen Zustand zu bessern, verordnete seine behandelnde Kinderärztin ihm einen Behindertenbegleithund. Dies begründete sie damit, dass Begleithunde Kindern mit einem fetalen Alkoholsyndrom helfen können, Unruhezustände leichter zu überwinden. Ein Begleithund könne Geborgenheit spenden und auch den Kontakt zu anderen Kindern fördern.

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