Wenn die gesetzliche Krankenkasse für die Anschaffung eines Blindenhundes aufkommt, gilt dies als Selbstverständlichkeit. Doch wie sieht es mit der Anschaffung eines Haustieres aus, wenn es um andere Beeinträchtigungen im Lebensalltag geht? Darüber musste das Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Fall urteilen.
Alkoholkranke Mutter
Konkret ging es um einen Grundschüler, der an einem fetalen Alkoholsyndrom leidet. Dies rührt daher, dass seine alkoholkranke Mutter während ihrer Schwangerschaft erhebliche Mengen Alkohol getrunken hat und medizinische Hilfsangebote von Außenstehenden ablehnte. Nach der Geburt wurde der Sohn in staatliche Obhut überführt und an Pflegeeltern vermittelt.
Fetales Alkoholsyndrom und Entwicklungsstörungen
Aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums während der Schwangerschaft kam es bei dem Jungen zum fetalen Alkoholsyndrom und zu Entwicklungsstörungen. Diese äußern sich unter anderem darin, dass er zappelig ist und zum Redeschwall neigt. In der Schule benötigt er die Unterstützung einer Integrationshelferin, die ihn schon seit dem Kindergarten begleitet.
Kinderärztin verordnet Begleithund
Um seinen Zustand zu bessern, verordnete seine behandelnde Kinderärztin ihm einen Behindertenbegleithund. Dies begründete sie damit, dass Begleithunde Kindern mit einem fetalen Alkoholsyndrom helfen können, Unruhezustände leichter zu überwinden. Ein Begleithund könne Geborgenheit spenden und auch den Kontakt zu anderen Kindern fördern.
Seite 1 Kein Begleithund für einen beeinträchtigen Buben
Seite 2 Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
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