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Steuern & Recht
30. März 2020
Unfall: Wann Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar sind

Unfall: Wann Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar sind

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit einen Unfall, kann er Krankheitskosten, die durch den Unfall verursacht werden, als Werbungskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dies gilt trotz Entfernungspauschale.

Steuerlich gilt für Kosten, die zwischen Wohnung und Arbeitsplatz anfallen, grundsätzlich die Entfernungspauschale. Damit sind in der Regel sämtliche Aufwendungen abgegolten, die mit dem Fahrzeug oder der Wegstrecke zusammenhängen. In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt aber jüngst entschieden, dass dies nicht für bestimmte Kosten zutrifft, die im Zusammenhang mit einem Wegeunfall entstehen. So kann ein Steuerpflichtiger Krankheitskosten, die anfallen, weil er auf dem Weg zu seiner ersten Tätigkeitsstätte einen Unfall erlitt, in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen – unabhängig von der Entfernungspauschale.

Kosten für schwere Verletzungen aus einem Wegeunfall

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

„Echte Wegekosten“ fallen unter die Entfernungspauschale

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind normalerweise auch diejenigen Unfallkosten, die als sogenannte „echte Wegekosten“ gelten (z. B. Reparaturen am Fahrzeug) durch die Entfernungspauschale abgegolten. Insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden hiervon aber nicht erfasst. Der Bundesfinanzhof bezeichnet diese Kosten als „beruflich veranlasste Krankheitskosten“, die insofern neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. (tos)

BFH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: VI R 8/18

Bild: © Halfpoint – stock.adobe.com

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