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27. April 2020
Einbruchdiebstahl: Versicherer hat Beweislast bei Rückforderungsanspruch

Einbruchdiebstahl: Versicherer hat Beweislast bei Rückforderungsanspruch

Die Beweislast für einen Einbruchdiebstahl oder Raub trägt der Versicherer, wenn er eine als „Vorauszahlung“ geleistete Schadenssumme zurückfordern will. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Will der Versicherer vom Versicherten eine Schadenssumme, die er für einen behaupteten Einbruchdiebstahl gezahlt hat, zurückfordern, dann liegt die Beweislast dafür, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei, bei ihm. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung seitens des Versicherers nur als „Vorauszahlung“ getätigt wurde, wie das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Fall darlegt.

Einbruchdiebstahl – Versicherer leistet Vorauszahlung

Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer nach einem Einbruchdiebstahl bei seiner Hausratversicherung den entstandenen Schaden geltend gemacht. Nach seinen Angaben waren ihm mehrere wertvolle Gegenstände sowie Bargeld unter Anwendung von Gewalt gestohlen worden. Daraufhin zahlte der Versicherer ihm 10.000 Euro aus, die er jedoch als „Vorauszahlung“ quittierte. Später berief sich der Versicherer darauf, es habe sich um einen vorgetäuschten Einbruch gehandelt. Er sei somit nicht zur Leistung verpflichtet und forderte die geleistete Vorauszahlung vom Versicherungsnehmer zurück.

„Vorauszahlung“ ändert nichts an Beweislast

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage in zweiter Instanz ab. Laut seinem Urteil muss der Rückfordernde, in dem Fall also der Versicherer, die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass er ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zu Gute. Daran ändert auch nicht, dass der Versicherer seine Zahlung als „Vorauszahlung“ bezeichnet hatte. Dies impliziere zwar, dass der Versicherer sich eine Möglichkeit offen halten will, den Betrag gegebenenfalls zurückzufordern, ändere aber nichts an der Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess. Der Versicherer habe nicht erklärt, dass er Vorbehalte habe oder seine Eintrittspflicht prüfen wolle. Das Gericht sieht in der Bezeichnung „Vorauszahlung“ sogar einen Vorschuss auf eine bestehende Verbindlichkeit. (tos)

OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2020, Az.: 4 U 1245/19

Bild: © Photographee.eu – stock.adobe.com

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