Es gibt Berufsgruppen, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Neben Immobilienmaklern und Finanzanlagen- sowie Versicherungsvermittlern sind das ebenfalls die Rechtsanwälte. Doch nicht bei jeder Tätigkeit greift eine solche Versicherung.
Rechtsanwalt war treuhänderisch tätig
Der Rechtsanwalt war als Treuhänder beim Verkauf dreier Lebensversicherungen tätig gewesen. Die späteren Kläger hatten sich dafür entschieden, ihre Lebensversicherungen an eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft zu verkaufen. Diese meldete später jedoch Konkurs an und die Kläger, die einer zeitlich verzögerten Zahlung zugestimmt hatten, gingen leer aus.
Ansprüche gegenüber Versicherung abgetreten
Der Anwalt trat im Zuge eines Vergleichs seine Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung an die Kunden ab. Doch der Versicherer erkannte keine Leistungspflicht. Schließlich sei der Rechtsanwalt als Treuhänder nicht seiner versicherten Tätigkeit nachgegangen.
Tätigkeit als Rechtsanwalt war in den AVB definiert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun letztinstanzlich entschieden, dass es sich bei der Betätigung als Treuhänder nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt hat. Man könne derartige Fragen nur im Einzelfall klären, begründete das Gericht seine Entscheidung. Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in den Versicherungsbedingungen beschrieben worden. Auch bei gebotener weiter Auslegung habe sich die treuhänderische Tätigkeit des Anwalts jedoch nicht als versicherte Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen begreifen lassen. Die Kläger erhalten keine Leistungen aus der abgetretenen Berufshaftpflicht des Anwalts. (tku)
BGH, Beschluss vom 18.03.2020, Az.: IV ZR 52/19
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