AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Juni 2020
Steuer: Wenn Aktien in Privatvermögen überführt werden

Steuer: Wenn Aktien in Privatvermögen überführt werden

Überführt eine GmbH wegen der Aufgabe des Betriebs Aktien vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen, so ändert sich die Besteuerung im Fall einer späteren Veräußerung der Aktien. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Gewinn nicht mehr zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Werden vor 2009 erworbene Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt, steht dies einem Erwerb der Aktien nicht gleich. Werden die Aktien später veräußert, führt der Gewinn daraus nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Betriebsaufgabe einer GmBH: Aktien werden zu Privatvermögen

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Bis zum Jahr 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung. Die GmbH erklärte, dass sie den Betrieb aufgebe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, sind seither dem Privatvermögen der natürlichen Personen, die an der GmbH beteiligt sind. Dies führte im Jahr 2011 zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven. Im Jahr 2014 veräußerte die GmbH das Aktienpaket. Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, da der Gewinn auf die an der GmbH beteiligten Privatpersonen entfiel.

Finanzamt: Überführung entspricht Erwerb

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe. Daher sei ein Veräußerungsgewinn gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nach Ansicht der GmbH nicht steuerbar. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung mit der Begründung, dass die später veräußerten Aktien im Rahmen der Beendigung der gewerblichen Prägung der Klägerin in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden seien. Diese Überführung stehe einem Erwerb im Jahr 2011 – und damit nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer – gleich.

GmbH bleibt bestehen – Überführung ist kein Erwerb

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien (gemäß der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies gelte jedoch nur für Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien (gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung). Das Gericht begründet weiter, dass es sich aus folgenden Gründen nicht um einen „Erwerb“ handele: Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel einhergingen. Hier habe die GmBH zwar ihre gewerbliche Prägung aufgegeben, jedoch keinen Wechsel des Rechtsträgers vollzogen. Die GmbH blieb bestehen. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte.

Das Finanzamt hat Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. (tos)

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26.03.2020, Az.: 8 K 1192/18; nicht rechtskräftig

Bild: © NicoElNino – stock.adobe.com