AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
12. August 2020
Beschwerde gegen Betreuung per Fax und Bleistift

Beschwerde gegen Betreuung per Fax und Bleistift

Eine per Fax versandte Beschwerde ist unzulässig, wenn sie keine erkennbare Unterschrift trägt. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des BGH hervor. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mann, der unter Betreuung gestellt werden sollte. Seine Beschwerde erfüllte jedoch nicht die Formvoraussetzungen.

Ein Fax ist nicht das geeignete Mittel, um personenbezogene Daten zu versenden (AssCompact berichtete). Aber das ist nicht der einzige Zweck, für den ein Fax ungeeignet ist. Auch für eine Beschwerde bei Gericht ist das Kommunikationsmittel unter Umständen nicht die beste Entscheidung – zumindest dann, wenn man seine Unterschrift mit Bleistift leistet.

Unterschrift mit Bleistift auf dem Fax

Ein Mann sollte unter Betreuung gestellt werden. Das hatte das Amtsgericht Haßfurt entschieden. Dagegen wollte der Mann sich mit einer Beschwerde vor dem Landgericht Bamberg zur Wehr setzen. Die Beschwerde unterschrieb er mit Bleistift und versandte sie per Faxgerät. Die Kopie, die jedoch beim Landgericht ankam, trug keine erkennbare Unterschrift.

Unterschrift ist unverzichtbar

Das Landgericht wies die Beschwerde des Mannes daraufhin als unzulässig ab. Im Folgenden wandte sich der Mann an den Bundesgerichtshof (BGH), der die Beschwerde jedoch ebenfalls abwies. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Unterschrift auf dem Fax unabdingbar sei. Sie stelle die Urheberschaft und den Willen des Betroffenen fest. Der bloße Name auf dem Fax und die Absendererkennung genügten hierfür nicht. Auch hätte der Mann einen Wiedereinsetzungsantrag stellen können, um die Verfahrenshandlung nachzuholen – diesmal mit lesbarer Unterschrift. Das sei jedoch nicht geschehen.

Ansprüche an die Form dürfen nicht gesenkt werden

Der BGH erklärte in seiner Entscheidungsbegründung auch, dass man sich der schwierigen Lage von Menschen, die unter Betreuung stehen, bewusst sei. Jedoch könnten Formerfordernisse nicht zugunsten von Betroffenen im Betreuungsverfahren abgeschwächt werden. Schließlich seien Betreute nach § 275 FamFG voll verfahrensfähig, auch wenn ihre Geschäftsfähigkeit eingeschränkt oder weggefallen ist. Betreute dürften dementsprechend den voll geschäftsfähigen Beteiligten eines Verfahrens gleichgestellt werden, besserstellen dürfe sie das Gericht jedoch nicht. (tku)

BGH, Beschluss vom 15.07.2020, Az.: XII ZB 78/20

Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

Lesen Sie hierzu auch: