Ein Fax ist nicht das geeignete Mittel, um personenbezogene Daten zu versenden (AssCompact berichtete). Aber das ist nicht der einzige Zweck, für den ein Fax ungeeignet ist. Auch für eine Beschwerde bei Gericht ist das Kommunikationsmittel unter Umständen nicht die beste Entscheidung – zumindest dann, wenn man seine Unterschrift mit Bleistift leistet.
Unterschrift mit Bleistift auf dem Fax
Ein Mann sollte unter Betreuung gestellt werden. Das hatte das Amtsgericht Haßfurt entschieden. Dagegen wollte der Mann sich mit einer Beschwerde vor dem Landgericht Bamberg zur Wehr setzen. Die Beschwerde unterschrieb er mit Bleistift und versandte sie per Faxgerät. Die Kopie, die jedoch beim Landgericht ankam, trug keine erkennbare Unterschrift.
Unterschrift ist unverzichtbar
Das Landgericht wies die Beschwerde des Mannes daraufhin als unzulässig ab. Im Folgenden wandte sich der Mann an den Bundesgerichtshof (BGH), der die Beschwerde jedoch ebenfalls abwies. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Unterschrift auf dem Fax unabdingbar sei. Sie stelle die Urheberschaft und den Willen des Betroffenen fest. Der bloße Name auf dem Fax und die Absendererkennung genügten hierfür nicht. Auch hätte der Mann einen Wiedereinsetzungsantrag stellen können, um die Verfahrenshandlung nachzuholen – diesmal mit lesbarer Unterschrift. Das sei jedoch nicht geschehen.
Ansprüche an die Form dürfen nicht gesenkt werden
Der BGH erklärte in seiner Entscheidungsbegründung auch, dass man sich der schwierigen Lage von Menschen, die unter Betreuung stehen, bewusst sei. Jedoch könnten Formerfordernisse nicht zugunsten von Betroffenen im Betreuungsverfahren abgeschwächt werden. Schließlich seien Betreute nach § 275 FamFG voll verfahrensfähig, auch wenn ihre Geschäftsfähigkeit eingeschränkt oder weggefallen ist. Betreute dürften dementsprechend den voll geschäftsfähigen Beteiligten eines Verfahrens gleichgestellt werden, besserstellen dürfe sie das Gericht jedoch nicht. (tku)
BGH, Beschluss vom 15.07.2020, Az.: XII ZB 78/20
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