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13. August 2020
Elektronische Wertpapiere: Bundesregierung bringt Gesetzesentwurf auf den Weg

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Elektronische Wertpapiere: Bundesregierung bringt Gesetzesentwurf auf den Weg

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt. Das Vorhaben beschränkt sich vorerst lediglich auf Anleihen. Die Schuldverschreibungen können zukünftig nicht mehr nur per Urkunde verbrieft werden, sondern auch elektronisch in einem Zentralregister abgelegt oder in einem dezentralen Register auf Basis der Blockchain-Technologie verwahrt werden.

Das Bundesjustizministerium hat gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium einen Gesetzesentwurf für die Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt. Mit dem Entwurf reagiert die Bundesregierung auf Pläne innerhalb der EU, elektronische Wertpapiere gleichberechtigt neben papiergebundenen zu etablieren.

Keine Urkundenpflicht mehr

Nach deutschem Recht ist aktuell die Papierform (urkundliche Verkörperung) von Wertpapieren vorgeschrieben. Das soll sich jedoch nach dem Willen der Bundesregierung ändern. In einem ersten Schritt wollen die zuständigen Ministerien elektronische Schuldverschreibungen ermöglichen. Die elektronische Aktie hingegen solle aufgrund des damit verbundenen Regelungsaufwands mit dem Gesetzesentwurf noch nicht angegangen werden – wenngleich auf virtuelle Aktien bereits Bezug genommen wird.

Virtuelle Anleihen gleichberechtigt neben papiergebundenen

Der Entwurf sieht eine rechtliche Gleichstellung von Anleihen in Papierform und elektronischen Wertpapieren vor. Geplant ist, elektronische Wertpapiere zukünftig rechtlich als Sachen zu behandeln, wodurch Anleger denselben Eigentümerschutz beanspruchen könnten, wie bisher. Herkömmliche Wertpapiere könnten jederzeit in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen und dadurch ersetzt werden. Die Urkundenpflicht fiele damit weg.

Sonderform: Die virtuelle Anleihe im Kryptoregister

Etwas anders verhält es sich bei den sogenannten Kryptowertpapieren. Dabei handelt es sich um elektronische Wertpapiere, die nicht in einem Zentralregister eingetragen werden, sondern auf Basis der Blockchain-Technologie dezentral gespeichert werden. Bestehende Anleihen sollen hier nur nach Zustimmung durch die Berechtigten in ein Kryptoregister übertragen werden können. Das Kryptoregister kann von einer Verwahrstelle verwaltet werden, aber auch eine Registerführung durch den Emittenten selbst ist möglich, sofern eine Erlaubnis durch die BaFin vorliegt. Die Überwachung der Ausgabe von elektronischen Wertpapieren soll grundsätzlich bei der BaFin liegen.

Bundesregierung schätzt Blockchain als manipulationssicher ein

Weshalb sollte die Blockchain-Technologie jedoch für ein Wertpapierregister genutzt werden? Darauf hatte die Bundesregierung bereits letztes Jahr im Rahmen einer Kleinen Anfrage der Oppositionspartei FDP geantwortet. Aus der Antwort geht hervor, dass die Regierung die Blockchain-Technologie hauptsächlich aufgrund ihrer Manipulationssicherheit ausgewählt hat.

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