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21. September 2020
ePA: Datenschutzbeauftragter droht Krankenkassen

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ePA: Datenschutzbeauftragter droht Krankenkassen

Der Bundesrat hat am 18.09.2020 das Patientendaten-Schutz-Gesetz gebilligt und den Weg für die elektronische Patientenakte frei gemacht. Doch vonseiten des Datenschutzbeauftragten des Bundes kommt verstärkt Kritik an dem Vorhaben. Mittlerweile werden auch Sanktionen vorbereitet.

Mit großen Schritten nähert sich die geplante Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Doch bereits zuvor regt sich nun heftiger Widerstand vonseiten des Bundesdatenschutzbeauftragten, Prof. Ulrich Kelber. Kelber weist darauf hin, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten, wie sie im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) vorgesehen ist, gegen EU-Recht verstoße.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Vorbereitung

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz stellt in Aussicht, dass seine Behörde aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die gesetzlichen Krankenkassen ergreifen wird, sofern sie das PDSG in seiner derzeitigen Fassung umsetzen sollten. Kelber zufolge verstoße das Gesetz in seiner aktuellen Fassung „an wichtigen Stellen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung.“

Hoheit über eigene Gesundheitsdaten in Gefahr

Kelber und seine Behörde hatten bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass Patienten zu jeder Zeit die volle Kontrolle über ihre Daten behalten müssten. Das sei im aktuellen Gesetzesentwurf jedoch nicht gewährleistet.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt

Nach derzeitigem Stand sollen die Versicherten zwar in die Lage versetzt werden, den Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten dokumentengenau zu kontrollieren, jedoch erst ab 2022. Wenn die ePA am 01.01.2021 voraussichtlich startet, besteht noch keine Möglichkeit den Zugriff auf einzelne Dokumente zu kontrollieren. Und auch ab 2022 wird diese Möglichkeit nur denjenigen zuteil, die über ein geeignetes Endgerät verfügten (Smartphone oder Tablet). Der Datenschutzbeauftragte erkennt darin einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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