Die Nachricht, dass ein geliebter Angehöriger einen Verkehrsunfall erlitten hat, trifft einen in der Regel unvermittelt. Jeder weiß, dass es ständig passieren kann, aber kaum jemand rechnet damit. Ein – wenngleich auch schwacher – Trost kann es sein, wenn es sich bei dem Verkehrsunfall um einen gesetzlich versicherten Wegeunfall handelt. Unter diesen Umständen kann man wenigstens auf umfassende Leistungen durch die Berufsgenossenschaft vertrauen. Und im schlimmsten Fall sind zumindest die Hinterbliebenen abgesichert. Besonders bitter wird es dann für die Angehörigen, wenn sich herausstellt, dass der gesetzliche Unfallversicherungsträger die Leistung ablehnt, wie in einem aktuellen Fall geschehen. Ob die Berufsgenossenschaft im Recht war, musste nun in letzter Instanz das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.
Zusammenstoß mit Lkw
Ein Produktionsmitarbeiter hatte 2014 während der Schicht, bei laufender Maschine seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen. Der Grund dafür konnte nie ermittelt werden. Der Mann fuhr dann mit seinem Auto die typische Route von seinem Arbeitsplatz in Richtung seines Wohnorts. Nicht mehr weit von seinem Wohnort entfernt, stieß er mit mit einem Lkw zusammen und erlag anschließend seinen Verletzungen.
Überstürzter Aufbruch vom Arbeitsplatz
Weder hatte der Mann seinen Kollegen oder seinem Arbeitgeber Bescheid gegeben, wieso er vorzeitig aufgebrochen war, noch hatte er seiner Ehefrau eine Nachricht geschrieben, dass er jetzt losfahre, wie es sonst seine Gewohnheit war. Der Mann hatte nicht einmal ausgestempelt.
Berufsgenossenschaft will keinen Wegeunfall erkennen
Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte in Anbetracht der Umstände einen Anspruch der Ehefrau auf Hinterbliebenenleistung abgelehnt. Nach Ansicht des Versicherungsträgers habe es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, da nicht feststellbar sei, wohin der Verstorbene auf dem Weg gewesen sei.
Seite 1 Tödlicher Unfall auf dem Arbeitsrückweg nicht versichert
Seite 2 Prozessverlauf
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