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15. Oktober 2020
bAV: Berechnungsfehler verjähren nicht

bAV: Berechnungsfehler verjähren nicht

Die Berechnung der Höhe einer Betriebsrente kann unbegrenzt angegriffen werden, wenn sie im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zustande kam. Die Berechnung unterliegt ausdrücklich nicht dem Grundsatz der Verwirkung. Im konkreten Fall hatte ein Mann 13 Jahre nach Renteneintritt eine Neuberechnung gefordert.

Ein Mann war von 1955 bis Ende 2003 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem 01.01.2004 ist der Mann Rentner und bezieht neben seiner gesetzlichen Rente auch eine Betriebsrente. Um diese betriebliche Altersversorgung ging es im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Halbierung der Steigerungsbeträge

Beim ehemaligen Arbeitgeber des Mannes wurde im Jahre 1979 die bis dahin gültige Regelung über die Betriebsrentenberechnung durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst. Von nun an sollte jedes Dienstjahr ununterbrochener Tätigkeit mit 0,4% des Arbeitseinkommens bewertet werden. Mit Wirkung zum 01.01.1988 wurde die Betriebsvereinbarung geändert und jedes Dienstjahr wurde nur noch mit 0,2% des Arbeitseinkommens berücksichtigt.

Berechnung der Ausgangsrente fehlerhaft?

Als der Mann 2004 schließlich in Rente ging, betrug seine Betriebsrente zunächst knapp 1.600 Euro und stieg in den kommenden Jahren weiter an. 2016 blieb die Steigerung jedoch aus. Der Rentner verlangte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht, die rückständigen Rentenzahlungen nachzuholen, die ihm seiner Meinung nach zustanden, und die Betriebsrente von Oktober 2019 ab auf knapp 2.080 Euro anzuheben. Er war der Überzeugung, dass die Berechnung seiner Ausgangsrente fehlerhaft gewesen sei. Die Halbierung der Steigerungsbeträge im Jahre 1988 von 0,4% auf 0,2% sei nicht sachlich-proportional begründet gewesen und somit unzulässig.

Arbeitgeber sieht Forderung als verwirkt

Der Arbeitgeber begründete die Halbierung der Steigerungsbeträge mit der damaligen wirtschaftlich schwierigen Lage seines Unternehmens. Des Weiteren könne der Rentner die Berechnung seiner Ausgangsrente nicht mehr anfechten, da seine Forderung auf Rentenanpassung 13 Jahre nach Renteneintritt längst verwirkt sei.

Berechnung der Ausgangsrente ist der Verwirkung entzogen

Das Arbeitsgericht hatte die Klage des Mannes noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht des Saarlandes hatte der Klage teilweise stattgegeben. Im Revisionsverfahren vor dem BAG wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen jedoch komplett abgeräumt. Die Bundesrichter stellten klar, dass der Anspruch des Rentners auf Berechnung seiner Ausgangsrente nicht dem Grundsatz der Verwirkung unterworfen ist. Ein Recht, dass aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeräumt wird, sei laut § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG der Verwirkung entzogen.

Verfahren an Berufungsgericht zurückverwiesen

Im konkreten Fall hat das BAG aber noch keine Entscheidung getroffen, ob die Halbierung der Steigerungsbeträge zulässig war oder nicht. Das Verfahren wurde erneut an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das im Folgenden entscheiden wird, welche Rentenansprüche dem Mann zustehen. (tku)

BAG, Urteil vom 13.10.2020, Az.: 3 AZR 246/20

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