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Steuern & Recht
23. Oktober 2020
Erbrecht: Sind Urenkel Kindeskinder? Nicht für das Finanzamt

Erbrecht: Sind Urenkel Kindeskinder? Nicht für das Finanzamt

Sind Urenkel rechtlich gesehen „Kinder von Kindern“ oder „Abkömmlinge der Kinder“? Damit musste sich der BFH in einem aktuellen Eilverfahren auseinandersetzen. Fraglich war, welche steuerlichen Freibeträge für Schenkungen an Urenkel gelten, deren Eltern oder Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Der Staat macht wenig Unterschiede zwischen Erbschaften und Schenkungen. In beiden Fällen, müssen die Berücksichtigten eine Erbschafts- und Schenkungssteuer entrichten. Für nahe Angehörige gibt es jedoch Freibeträge, für die keine Steuerlast anfällt. Bei Ehepartnern können so bis zu 500.000 Euro steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Bei Kindern und Stiefkindern sind es immerhin noch 400.000 Euro und für Enkel bis zu 200.000. Welcher Freibetrag jedoch bei Urenkeln gilt, deren Eltern oder Großeltern noch nicht vorverstorben sind, war bisher nicht abschließend geklärt. In einem Eilverfahren hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit der Frage beschäftigt.

Urenkel fordern Freibetrag für Kindeskinder

Eine Frau hatte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie geschenkt. Die Tochter der Frau und Großmutter der beschenkten Urenkel erhielt ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der Immobilie. Die Urenkel machten für das Erbe jeweils Freibeträge von 200.000 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend. Das Finanzamt sah das jedoch anders. Die Behörde gewährte den Urenkeln lediglich einen Freibetrag von 100.000 Euro. Die Urenkel seien nämlich gerade keine „Kinder der Kinder“, sondern fielen in die gesetzlich Kategorie der „Abkömmlinge der Kinder“.

BFH erkennt in Urenkeln nur Abkömmlinge

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Das Gesetz differenziere tatsächlich zwischen Kindern und Abkömmlingen. „Kinder“ sei klar definiert und „Kinder der Kinder“ umschreibe Enkelkinder. Alle anderen Kindeskinder seien sonstige Abkömmlinge, beschlossen die Bundesrichter. Auch Abkömmlinge in gerader Linie könnten nicht die gleichen Vorteile erhalten, wie die im Gesetz bevorzugten Kinder und Enkelkinder. Anders sähe es dann aus, wenn die Eltern oder Großeltern der Urenkel bereits vorverstorben seien. In so einem Fall greife der Freibetrag von 200.000 Euro, da die Urenkel wiederum das Erbe eines Vorfahren antreten, der Kind oder Kindeskind des Erblassers war. (tku)

Bild: © DenisProduction.com – stock.adobe.com

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